Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 187/2010 vom 14.04.2010

Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009

Die (alte) Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates im vergangenen Jahr die sog. „Schilderwaldnovelle“ der Straßenverkehrsverordnung auf den Weg gebracht. Diese Novelle ist am 01.09.2009 nach bisheriger allgemeiner Meinung in Kraft getreten. In dieser Novelle wurde auch eine im Jahr 1992 eingestellte Übergangsregelung (§ 53 Abs. 9) ersatzlos gestrichen. Mit dieser Regelung behielten die bis zum 01.07.1992 aufgestellten Verkehrszeichen unbefristet ihre Gültigkeit. Die Streichung der Übergangsregelung führte von einem Tag auf den anderen zur sofortigen Unwirksamkeit der Schilder alter Gestalt. Man war davon ausgegangen, dass diese Übergangsregelung überflüssig geworden war, weil in aller Regel Verkehrsschilder eine Haltbarkeit von ca. 15 Jahren haben.

Aktuell kamen auch im Zusammenhang mit der Beseitigung der Winterschäden sowie der Überprüfung von Verkehrszeichen zur Vereinfachung und Verringerung des Schilderwaldes bei den kommunalen Straßenverkehrsbehörden viel Unmut auf. Zahlreiche alte Verkehrsschilder sind nämlich nach wie vor ohne Weiteres verständlich und kaum verschliessen. Für eine Auswechslung besteht daher vielfach keine Veranlassung. Die Straßenverkehrsbehörden fürchteten damit einerseits einen hohen Kostenaufwand, andererseits eine Klageflut seitens der Verkehrsteilnehmer, die sich auf die Nichtigkeit alter Verkehrsschilder berufen könnten.

Die Bundesregierung hat jetzt auf die nachhaltige Kritik aus der Öffentlichkeit und auf Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände reagiert und festgestellt, dass die StVO-Novelle vom September 2009 nichtig ist. Damit gilt weiterhin die StVO i.d.F. vor dem 01.09.2009. Die alten Schilder müssen nicht ausgetauscht werden. Die gesamte StVO-Novelle muss offensichtlich noch einmal erlassen werden.

 

Az.: III/1 151-23

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