Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 390/2012 vom 30.07.2012

Neuvergabe kommunaler Strom- und Gaskonzessionsverträge II

In der Mitteilung Nr. 381/2012 wurde darüber informiert, dass das VG Oldenburg mit mehreren kommunalfreundlichen Beschlüssen den Eilanträgen von 15 Städten und Gemeinden im Landkreis Leer entsprochen hat, die sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung der Neuvergabe ihrer Konzessionsverträge im Strom- und Gasbereich richteten. Nunmehr liegt die Langfassung eines Beschlusses vor, die im StGB NRW-Intranet für Mitgliedskommunen unter Fachinfo und Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaft abrufbar ist.

Ergänzend dürfen wir zu unserer Mitteilung vom 30.07. auf Folgendes hinweisen:

Das Gericht nimmt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung eine starke Stellungnahme zugunsten gemeindlicher Entscheidungsspielräume bei der Konzessionsvergabe vor: 

  • Das Recht zur Festlegung von Auswahlkriterien ist nach den Ausführungen des Gerichtes Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Befugnis der Gemeinde, eine Systementscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge zu treffen und damit selbst einen Rahmen für die Auswahlentscheidung vorzugeben (vgl. Rz. 119). 
  • Das Gericht folgert auch aus Art. 28 Abs. 2 GG, dass eine Gemeinde, die sich entschieden hat, die Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im Bereich des Netzbetriebs mit einem Eigenbetrieb oder einer 100%igen Eigengesellschaft zu führen, nicht gehalten ist, überhaupt ein Auswahlverfahren durchzuführen (vgl. Rz. 102). 
  • Im Rahmen der Auswahlentscheidung kämen neben den Zielen des EnWG (vgl. §1 Rz. 104) auch weitere, aus dem Gemeinwohl und der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden abgeleitete Kriterien, wie die Stärkung des kommunalen Einflusses auf die örtliche Energieversorgung (vgl. Rz. 114), angemessene Beteiligung der Kommunen an den im örtlichen Netzbetrieb erzielten Deckungsbeiträgen (vgl. Rz. 115) und Stärkung der Bürgernähe und -akzeptanz (vgl. Rz. 116).

Auch vermag das Gericht in dem Auswahlkriterium „Übernahme von Kaufpreisrisiken etc. durch den Kooperationspartner“ (vgl. Rz. 117f.) keinen Verstoß gegen das in § 3 KAV geregelte Verbot unzulässiger Nebenleistungen zu erkennen (vgl. Rz. 117). Auch ziele dieses Kriterium nicht darauf ab, eine unzulässige Benachteiligung eines zukünftigen Kooperationspartners herbeizuführen, sondern betreffe nur die Frage, ob und inwieweit die Konzessionsbewerber grundsätzlich bereit sind, im Rahmen der gewünschten Beteiligungslösung Kaufpreis - und andere wirtschaftlichen Risiken der Netzübernahme zu tragen. Eine gesellschaftsrechtliche Überprüfung einer späteren Beteiligungslösung könne erst im nachfolgenden Verfahren zur Auswahl eines strategischen Partners erfolgen, weil erst dann konkrete, überprüfbare Vereinbarungen vorliegen werden (vgl. Rz. 118).

Az.: II/3 818-00

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