Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 267/2004 vom 18.03.2004

Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Um den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den nächsten Jahren stabil bei 19,5 Prozent zu halten, hat die Bundesregierung Ende 2003 eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, welche zum 1. April 2004 in Kraft treten werden. Danach ist u.a. vorgesehen, den vollen Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner zu erheben, die zeitnahe Weitergabe von Beitragssenkungen der Krankenkassen und die Rentenauszahlung um einen Bankarbeitstag zu verschieben. Von den beschlossenen Maßnahmen treten zum 1. April 2004 in Kraft:

  1. Künftig tragen die Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent, statt wie bisher nur zur Hälfte. Wie sich die Neuregelung im Einzelfall auswirkt, hängt von der jeweiligen Rentenhöhe ab. So erhöht sich bei einer Bruttorente von monatlich 800,- Euro der Pflegebeitrag von 6,80 Euro auf 13,60 Euro. Bei einer Rente von 1.200,- Euro im Monat steigt der Beitrag von 10,20 Euro auf 20,40 Euro. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, ändert sich im Ergebnis dagegen nichts, denn die Grundsicherung gleicht den höheren Pflegeversicherungsbeitrag aus.
  2. Bereits zum 1. April werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums vier bis fünf Millionen Rentnerinnen und Rentner von den Senkungen der Krankenkassenbeiträge zum 1. Januar 2004 profitieren können. Bis zum Sommer dieses Jahres sollen dann insgesamt rund sieben Millionen Rentnerinnen und Rentner in den Genuss sinkender Krankenkassenbeiträge kommen. Mittelfristig werden alle Rentenbezieher von den Entlastungen profitieren. Die Höhe der Beitragssatzsenkung hängt davon ab, wie gut eine Kasse wirtschaftet.
  3. Ebenfalls ab April 2004 werden die Renten an alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ausgezahlt, statt wie bisher am vorletzten. Da laufende Kosten (wie z.B. Miete) im Regelfall erst Anfang des Monats fällig werden, entstehen nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums durch die nur um einen Tag verschobene Auszahlung keine Nachteile für die Rentenbezieher. Die spätere Auszahlung ist mit keinen Beeinträchtigungen für die Rentnerinnen und Rentner verbunden, denn die Banken sind ausdrücklich dazu verpflichtet, die Rentenzahlung an dem Tag gutzuschreiben, an dem sie die dafür benötigten Gelder vom Rentenversicherungsträger erhalten.
  4. Neurentnerinnen und Neurentner, deren Renteneintritt im April 2004 oder später beginnt, bekommen ihre Rente am Monatsende ausgezahlt. Damit erfolgt eine Angleichung an die aus dem Erwerbsleben, dem Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld bekannte Auszahlungspraxis. Denn in der Regel wird auch das Gehalt, das Arbeitslosen- oder Krankengeld am Monatsende überwiesen. Für alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner bleibt es bei der Rentenzahlung im Voraus.

Az.: III 878

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