Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 499/2017 vom 18.07.2017

Neuregelungen im Sozialrecht zum 1. Juli 2017

Die mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten ab Juli 2017 mehr Geld. In den neuen Bundesländern steigen die Zahlungen um 3,59 Prozent, in den alten Bundesländern um 1,9 Prozent. Der Rentenwert in den alten Ländern erhöht sich zum 1. Juli 2017 von bisher 30,45 Euro auf 31,03 Euro. Für die neuen Länder steigt er von 28,66 Euro auf 29,69 Euro.

Die unterschiedliche Erhöhung in alten und neuen Ländern ist darauf zurückzuführen, dass die Rente den Löhnen folgt: Die für die Renten relevante Lohnentwicklung des Jahres 2016 im Vergleich zu 2015 lag im Westen bei plus 2,06 Prozent. Im Osten waren es 3,74 Prozent. Damit nähert sich der Rentenwert in den neuen Bundesländern ein weiteres Stück dem Wert der alten Länder an. Der Verhältniswert steigt zum 1. Juli 2017 von 94,1 auf 95,7 Prozent.

Sozialleistungsrecht

Ab 1. Juli gelten neue Vorschriften für Sozialhilfeempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Neuerungen sollen die Rechtssicherheit bei den Hilfen zum Lebensunterhalt sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhöhen. Die Änderungen gehen auf das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 22. Dezember 2016 zurück.

Mutterschutz

Der Mutterschutz wird neu geregelt. Frauen, die ein Kind mit Behinderung zur Welt bringen, haben Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz (bislang acht Wochen). Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Unterhaltsvorschuss

Ab 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Unterhaltsvorschussleistungen richten sich nach dem Alter des Kindes:

  • Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 Euro
  • Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 Euro
  • Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 Euro

(Quelle: DStGB Aktuell)

Az.: 37.0.1.1-001/001

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