Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 134/2011 vom 21.02.2011

Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vorgelegt. Damit will sie die Mauterhebung auf Bundesstraßen ausdehnen, die vierspurig ausgebaut sind und über eine Anbindung an die Autobahn verfügen. Die Einnahmen von Höhe von rund 100 Mio. Euro ab dem Jahr 2012 sollen der Finanzierung der Bundesfernstraßen zugeführt werden.

Der Bundesrat hat sich am 11.02.2011 mit dem Gesetzentwurf und zahlreichen Änderungen befasst. So soll die Länge der neu zu bemautenden Bundesstraßenabschnitte 5 Kilometer nicht unterschreiten, da andernfalls ein zu starker Ausweichverkehr auf das nachgeordnete kommunale Straßennetz befürchtet wird. Dies gilt insbesondere für Bundesstraßen in Verdichtungsräumen und im innerörtlichen Bereich. Ergänzend schlägt der Bundesrat vor, die Einbeziehung neuer Strecken in die Maut per Verordnung zu regeln, um zukünftig Änderungsgesetze zu vermeiden.

Mit dem Beschluss ist der Bundesrat hinter den Empfehlungen des Verkehrs- und Umweltausschusses zurückgeblieben, die darüber hinaus gefordert hatten, dass eine Zweckbindung der Mauteinnahmen für Bundesfernstraßen unterbleiben sollte. Die Ausschüsse kritisieren, dass auf diese Weise die Bundesfernstraßenfinanzierung gegenüber den anderen Bundesverkehrswegen, namentlich den Schienenwegen, bevorzugt werde. Sie sehen damit das Ziel einer Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene als gefährdet an. Der Umweltausschuss des Bundesrates hat darüber hinaus empfohlen, die vorgesehenen Mautsätze für Fahrzeuge der Schadstoffklasse S3 anzuheben, um eine stärkere umweltorientierte Spreizung der Mautsätze zu erreichen. Nicht durchsetzen konnte sich des Weiteren die Auffassung des Umweltausschusses, dass die Erhebung der Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen ausgedehnt werden soll. Vielmehr hält auch der Bundesrat an der Mauterhebung für Fahrzeuge ab 12 Tonnen fest.

Abschließend bittet der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Bundesregierung zu prüfen, ob und inwieweit eine Einbeziehung von Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten in kommunaler Baulast sinnvoll und erforderlich ist.

Der DStGB teilt die Befürchtungen des Bundesrates, dass durch eine Mauterhebung auf Bundesstraßen jedenfalls ein Anstieg der Mautausweichverkehre zu befürchten ist. Aus diesem Grunde hält der DStGB eine entfernungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für angemessener. Soweit an der straßenbezogenen Erhebung der Lkw-Maut festgehalten wird, wird die Anregung des Bundesrates, auch Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten in kommunaler Baulast einzubeziehen, für richtiggehalten. Damit würde deutlich, dass die Belastungen der Straße aus dem Lkw-Verkehr nicht auf bestimmte Straßenkategorien oder bestimmte Straßenbaulastträger beschränkt sind.

Az.: III 644-05

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