Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 309/2001 vom 20.05.2001

Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

Der Rat der Stadt Kerpen hat zur Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden folgende Resolution beschlossen:

"Der Rat der Stadt Kerpen fordert den Deutschen Städte- und Gemeindebund und den Städte- und Gemeindebund NRW auf, schnellstmöglich eine Neuregelung des Finanzausgleiches zwischen Bund, Land und Gemeinden zu erwirken. Gleichzeitig appelliert der Rat der Stadt Kerpen an die Landesregierung NRW, ebenfalls für eine gerechtere finanzielle Lastenverteilung zu sorgen.

Begründung:

Die Auswirkungen der Steuerreform, die die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen entlastet und von daher zu begrüßen ist, hat für die kommunalen Haushalte so massive negative Auswirkungen, daß ein Handlungsspielraum für kommunale (freiwillige) Aufgaben kaum oder nicht mehr vorhanden ist.

Zusätzliche neue Aufgaben der Kommunen, durch Gesetze des Bundes oder der Länder übertragen, schmälern den engen Haushaltsrahmen zusätzlich. Das Bild der hochgradig defizitären Verwaltungshaushalte in den Städten wird sich in diesem und in den folgenden Jahren noch erheblich verschlechtern, insbesondere dann, wenn die nächste Stufe der Steuerreform im Jahre 2005 greifen wird.

Viele Gemeinden und Städte in NRW sind wegen ihrer unausgeglichenen Haushalte – zum Teil bereits seit mehreren Jahren – verpflichtet, Haushaltssicherungskonzepte zu entwickeln und diese genehmigen zu lassen. Durch Haushaltssicherungskonzepte wieder erreichte Handlungsfreiheiten werden jedoch oft durch Maßnahmen verbraucht, die nicht in der kommunalen Verantwortung liegen.

Das den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierte Recht der kommunalen Selbstverwaltung gewährleistet neben einem bestimmten Bereich an Aufgaben auch deren Erfüllung in eigener Verantwortung. Letzeres erfordert über einen individuellen Handlungs- und Entfaltungsspielraum hinaus vor allem eine gewisse finanzielle Beweglichkeit. Entsprechend der Eigenverantwortlichkeit bei der Erledigung eigener Angelegenheiten ist den kommunalen Verwaltungsträgern auch eine Finanzverantwortung verliehen. Diese umfaßt zum einen die Befugnis, die kommunalen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft einschließlich der Haushaltsführung eigenverantwortlich zu regeln. Des weiteren umschließt die Selbstverwaltungsgarantie wegen der notwendigen Zusammengehörigkeit von Aufgabenwahrnehmung, Finanzverantwortung und dazu erforderlichen Einnahmen zwingend auch die Gewährleistung der zur Wahrnehmung der garantierten Selbstverwaltungsaufgaben erforderliche Finanzausstattung. Eine ausreichende Finanzausstattung ist notwendige Bedingung kommunaler Selbstverwaltung.

Dies bedeutet, daß die Kommunen im ganzen so ausgestattet werden müssen, daß sie in der Lage bleiben, über die pflichtigen Selbstverwaltungs- und Weisungsangelegenheiten hinaus auch noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, um einer Aushöhlung der Selbstverwaltung von innen her vorzubeugen.

Die kommunalen Spitzenverbände werden ermuntert, in ihren Bemühungen um eine gemeindeverträgliche Lastenverteilung nicht nachzulassen und weiterhin den eingeschlagenen Kurs gegen die Gemeindefinanzierung 2001 ff beizubehalten."

Az.: IV

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