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StGB NRW-Mitteilung 62/1997 vom 05.02.1997

Neuregelung des Familienleistungsausgleichs auf den Kinderanteil im Ortszuschlag

Nachfolgend wird das Rundschreiben des Finanzministeriums NRW vom 04.12.1996, - B 2020 - 40 - IV A 2 -, übermittelt:

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit Januar 1996 geltenden Fassung steht Kindergeld für über 18 Jahre alte Kinder grundsätzlich nur dann zu, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, im laufenden Kalenderjahr 12.000 DM (ab Januar 1997: 12.360 DM) nicht übersteigen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes nach den vorgenannten Vorschriften nicht für das gesamte Kalenderjahr vor (z.B. bei Beendigung der Berufsausbildung im Laufe des Kalenderjahres), ermäßigt sich der vorgenannte Einkommensbetrag für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG. Die Übergangsvorschrift in § 78 Abs. 3 EStG für das Jahr 1996 bleibt unberührt.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kindergeldes wegen Überschreitens der vorgenannten Einkommensgrenzen nicht vor, ist das Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (im Regelfalle ab dem Monat Januar des betreffenden Kalenderjahres) neu festzusetzen (z.B. nach § 70 Abs. 2 EStG) und zuviel gezahltes Kindergeld zurückzufordern.

2. Um in diesen Fällen der Rückforderung des Kindergeldes auch die kindergeldabhängigen Bezügebestandteile der Besoldung der Beamten und Richter (z.B. Kinderanteile im Ortszuschlag nach § 40 Abs. 3 und 4 BBesG, Anwärterverheiratetenzuschlag nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBesG) nach § 12 Abs. 2 BBesG zurückfordern zu können, werden diese Bezügebestandteile für Kinder über 18 Jahre wegen einer möglichen Rückforderung des Kindergeldes aus den in Absatz 1 genannten Gründen unter Vorbehalt gewährt. Entsprechendes gilt bei Versorgungsempfängern für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie den Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG. In den Gehaltsmitteilungen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger bitte ich ab dem Monat Januar 1997 daher folgenden Vorbehalt anzubringen:

"Nach den seit 1. Januar 1996 geltenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entfällt für über 18 Jahre alte Kinder bei Überschreiten der jährlichen Einkommensgrenze von 12.000 DM durch das Kind rückwirkend der Anspruch auf Kindergeld. Liegen die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht im gesamten Kalenderjahr vor ( z.B. bei Beendigung der Ausbildung), gilt eine anteilige Einkommensgrenze. Kinderbezogene Leistungen für über 18 Jahre alte Kinder, die an den Kindergeldanspruch anknüpfen (z.B. Kinderanteil im Ortszuschlag), werden deshalb unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Auf die Pflicht, Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Kindes unverzüglich anzuzeigen, wird hingewiesen."

3. Der in den Bezügemitteilungen der Landesbeamten und Versorgungsempfänger ab Januar 1996 aufgenommene Vorbehalt, der sämtliche Empfänger von kinderbezogenen Bezügeanteilen (Beamte und Versorgungsempfänger) betrifft, ist ab Januar 1997 nur noch in den o.g. Fällen (Kinder über 18 Jahre) mit dem vorstehenden Wortlaut beizubehalten.

Az.: I/1 043-11-0 wi/gt

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