Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 50/1998 vom 05.02.1998

Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

In unseren Mitteilungen vom 20.12.1997, lfd. Nr. 615, hatten wir über den aktuellen Stand der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts informiert. Bekanntlich hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.1997 der vom Bundestag am 28.11.1997 verabschiedeten Fassung eines Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts seine Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuß angerufen.

In seiner massiven Kritik macht der Bundesrat gegenüber dem Vermittlungsausschuß u.a. geltend, seine Forderung nach einem schonenden Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Energieversorgungssystem, das die Vorteile des Wettbewerbs allen Kunden und Kundengruppen zugute kommen läßt, sei nicht erfüllt. Zudem seien die Besonderheiten des Gasmarkts nicht berücksichtigt. Bemängelt wurde außerdem eine fehlende systematische Abstimmung der Reform des Energiewirtschaftsrechts mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Unstimmigkeiten bestünden vor allem bei den materiellen Bestimmungen über wettbewerbswidriges Verhalten und den Aufsichtszuständigkeiten.

Auch sei keine eindeutige Regelung der Netzzugangsvoraussetzungen zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs vorgesehen, wie vom Bundesrat schon im ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens gefordert. Unter Hinweis auf entsprechende Bestimmungen im Telekommunikations- und Eisenbahnrecht wurde eine Präzisierung insbesondere hinsichtlich der wesentlichen Kriterien des Netzzugangs und der Bestimmung von Durchleitungsentgelten verlangt. Weiterhin wird die Einführung eines energierechtlichen Planfeststellungsverfahrens für notwendig erachtet, um eine sachgerechte Abwägung energiewirtschaftlicher und ökologischer Belange sicherstellen zu können. Darüber hinaus sieht der Bundesrat seine Forderung nach einer EU- rechtskonformen Vorrangregelung für erneuerbare Energien und Kraft- Wärmekopplung als nicht umgesetzt an. Es mangele insbesondere an einer praktikablen nationalen Ausgleichsregelung unter Einbeziehung von Importen. Vermißt werden ferner Regelungen zur Verbesserung der Einsatzbedingungen für photovoltaisch erzeugten Strom und zur Anpassung der zum Zwecke der Sicherung der Verstromung ostdeutscher Braunkohle befristetet eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen in den neuen Ländern an die Erfordernisse des Binnenmarkts.

Bekanntlich vertritt der Bundestag mehrheitlich die Auffassung, es handele sich um kein zustimmungsbedürftiges Gesetzesvorhaben. In diesem Zusammenhang wirft der Bundesrat dem Bundestag einen eklatanten Verstoß gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten und politische Kultur vor, da das geplante Gesetz nicht der Zustimmungsbedürftigkeit unterworfen werden solle, gleichwohl es dazu bestimmt sei, den energiewirtschaftlichen Rahmen grundlegend zu ändern.

Hierzu stellt der Bundesrat fest, daß das Gesetz seiner Zustimmung bedürfe, da es, insbesondere in § 13, mehrere Bestimmungen enthalte, die die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren von Behörden im Bereich der Länder und Gemeinden regelten und Festlegungen träfen, die deren Entscheidungsspielraum änderten und einengten. Nach Ansicht des Bundesrates ziehen die hiermit verbundenen materiell- rechtlichen Vorgaben ein Zustimmungsbedürfnis nach sich.

In seiner Sitzung am 14.01.1998 hat der Vermittlungsausschuß keine einvernehmlichen inhaltlichen Festlegungen zur Novelle des EnWG finden können und wertet dies als ersten erfolglosen Vermittlungsversuch. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die am 04.02.1998 zusammentritt. Es ist zu erwarten, daß der Vermittlungsausschuß, der nach der Sitzung der Arbeitsgruppe am 04.02.1998 tagt, bis dahin eventuell vorliegende Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe aufgreift.

Az.: G/3-811-00

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