Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 534/1998 vom 05.10.1998

Neuregelung der Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten

Auch nach der neu zu fassenden Verordnung über die Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten wird es nach aller größter Wahrscheinlichkeit die dienstbegleitende Unterweisung (§ 5 Abs. 2 der Verordnung) im Rahmen der Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten geben. Die dienstbegleitende Unterweisung ist derzeit Grundlage für die von vielen Verwaltungsschulen und Studieninstituten angebotenen Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungsabschlußprüfung.

Die von Verwaltungsschulen geäußerten Befürchtungen über den Wegfall der dienstbegleitenden Unterweisung beruht auf einem ersten Entwurf der Verordnung über die Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten, der eine entsprechende Regelung nicht mehr vorsah. Bei diesem Entwurf handelt es sich aber lediglich um einen vom federführenden Bundesbildungsministerium vorgelegten Entwurf, der den Sachverständigen bei ihrer Beratung als Diskussionsgrundlage dienen sollte. In der Sachverständigenberatung am 24. und 25. August 1998 ist erstmals über diesen Entwurf diskutiert worden. Es bestand übereinstimmend die Auffassung, daß die dienstbegleitende Unterweisung erhalten bleiben muß. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand wird dies künftig in § 4 Abs. 3 der Verordnung geregelt sein. Noch nicht abgeschlossen ist die Diskussion über den Stundenansatz und die konkrete Formulierung. Sowohl die Vertreterin der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände als auch der Vertreter der Kommunalen Arbeitgeber haben sich entschieden dafür ausgesprochen, daß ein Stundenansatz von mindestens 420 Stunden beibehalten werden soll. Dies würde eine Reduzierung vor Ort ausschließen, darüber hinaus aber auch eine Aufstockung zulassen, wo dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Dieser Forderung haben sich auch die ÖTV und einige Bundesministerien angeschlossen. Das federführende Bundesministerium plädiert demgegenüber für eine Festschreibung eines Stundenansatzes von 420 Stunden. Eine Entscheidung in dieser Frage werden die Sachverständigen jedoch erst in ihrer nächsten Sitzung treffen.

Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Sachverständigen lediglich Empfehlungen aussprechen. Die abschließenden Entscheidungen trifft der Verordnungsgeber, wobei aber davon auszugehen ist, daß er sich weitgehend an die Empfehlungen der Sachverständigen halten wird.

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Az.: I/1 046-00

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