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StGB NRW-Mitteilung 599/2001 vom 05.10.2001

Neufassung des Waffenrechts

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) eingebracht (Bundesrats-Drucksache 596/01). Durch den Gesetzentwurf wird das bisherige Waffengesetz in zwei neue Gesetze gegliedert. Das neue Waffengesetz sieht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Regelungen für die Waffenbesitzer vor. Das ausgelagerte Beschussgesetz regelt die Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition zur Sicherheit der Verwender. Dadurch sollen Transparenz, Verständlichkeit und die Anwenderfreundlichkeit beider Regelungsmaterien erhöht werden. Ein weiteres Ziel ist die stärkere Einschränkung des missbräuchlichen Umgangs mit Waffen. Laut Gesetzentwurf sind die Kommunen hinsichtlich des Vollzugsaufwandes durch die Ausführung des Gesetzes nicht betroffen.

Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes und der auf Grund der Gesetze zu erlassenden Rechtsvorschriften führen zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und in deutlich geringerem Maße auch bei den Ländern.

Folgende wesentliche Änderungen sind geplant:

    • Verschärfung der Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit:
    • obligatorische Waffenversagung bzw. Waffenentzug bei Verbrechern und zu einjähriger Freiheitsstrafe verurteilten Personen
    • regelmäßig Annahme der Unzuverlässigkeit bei extremistischer Betätigung
    • gleiche Anforderungen an Jäger
    • Überprüfung der Zuverlässigkeit alle drei Jahre statt bisher nur alle fünf Jahre
    • verschärfte Überprüfung des Bedürfnisses für erlaubnispflichtige Schusswaffen während der ersten sechs Jahre ab Erteilung der Besitzerlaubnis
    • Einführung der erlaubnisfreien Ausleihe von Schusswaffen bis zu einem Monat unter Waffenberechtigten
    • Für Sportschützen wird ein Grundkontingent an Schusswaffen festgelegt. Danach gilt ein erleichterter Erwerb von drei Repetier-Langwaffen oder halbautomatischen Langwaffen sowie zwei Kurzwaffen. Jäger können erleichtert Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben. Im Übrigen werden nur Bedürfnisnachweise von Schützenvereinen bestimmter Organisation und Größe anerkannt.
    • Aufnahme einer Vorschrift über den Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche sowie Regelung des Waffengebrauchs durch Kinder und Jugendliche beim sportlichen Schiessen auf Schießstätten
    • Regelung des Schusswaffenerwerbs durch Erben in Anlehnung an das geltende Recht, d.h. Erwerb ohne Volljährigkeit, ohne Sachkunde und ohne Bedürfnis zulässig. Allerdings wird diese Privilegierung auf fünf Jahre befristet.
    • Neuordnung und Konkretisierung der Verbringung von Schusswaffen oder Munition in den und aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
    • Erstreckung der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen bei gleichzeitiger Konkretisierung für Schusswaffen und Munition
    • Neuordnung der Strafvorschriften
    • Verbot des Umgangs mit Wurfsternen, Fall-, Faust- und Butterflymessern sowie weitere Einschränkungen des sogenannten Taschenmesserprivilegs
    • Aufhebung des Verbots von Schusswaffen mit dem Anschein einer Kriegswaffe, von Kriegswaffennachbildungen und von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen wird künftig von einer Erlaubnis, die eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung voraussetzt, abhängig gemacht (sog. kleiner Waffenschein).

Quelle: DStGB Aktuell 3601 vom 07.09.2001

Az.: I/2 101-30

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