Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 188/2002 vom 05.04.2002

Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 2 Abs. 1 ist das Wort "Altersgruppe" durch das Wort "Altersstufe" zu ersetzen.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz" die Wörter "zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" gestrichen.

Az.: IV/1 971-10

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