Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 272/2001 vom 05.05.2001

Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Aufgrund des Steuersenkungsgesetzes gilt das Gemeindefinanzreformgesetz seit dem 1. Januar 2001 in einer geänderten Fassung. Der Wortlaut des GFRG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung ist nunmehr im Bundesgesetzblatt I, S. 482 ff., bekanntgemacht worden.

Das Gemeindefinanzreformgesetz regelt im wesentlichen den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuerumlage.

Von besonderem Interesse ist die Änderung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird zur Zeit nach einem Übergangsschlüssel auf die Städte und Gemeinden verteilt. Zum 1. Januar 2003 soll die Verteilung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel umgestellt werden. Hierfür werden zur Zeit die statistischen Daten erhoben. Als Komponenten des künftigen Schlüssels sind vorgesehen: Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten lt. Beschäftigtenstatistik, Sachanlagen, Vorräte sowie gezahlte Löhne und Gehälter der ortsansässigen Unternehmen. Im Zusammenhang mit dem Merkmal "Sachanlagen" ist seitens des Statistischen Bundesamtes die Frage aufgetaucht, welcher Bilanzwert anzusetzen sei, wenn für ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen im Berichtsjahr sowohl eine "reguläre" Steuerbilanz zur Festsetzung der Einkommen- und der Gewerbesteuer als auch eine Schlußbilanz infolge einer Geschäftsveräußerung vorliegt und sich beide Bilanzwerte der Höhe nach unterscheiden. Das BMF hat die Obersten Finanzbehörden der Länder darauf hingewiesen, daß im Falle zweier unterschiedlicher Bilanzen die Daten der "regulären" Steuerbilanz der Gewerbesteuererklärung statistisch zu erfassen sind.

Nachfolgend geben wir Ihnen den Wortlaut des Schreibens des BMF an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Januar 2001 zur Kenntnis:

"Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 d Gemeindefinanzreformgesetz

In einem Schreiben hat das Statistische Bundesamt die Frage gestellt, welcher Bilanzwert bei der Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 d Gemeindefinanzreformgesetz für das Schlüsselmerkmal "Sachanlagen" anzusetzen sei, wenn für ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen im Berichtsjahr sowohl eine "reguläre" Steuerbilanz zur Festsetzung der Einkommen- und der Gewerbesteuer als auch eine Schlußbilanz infolge einer Geschäftsveräußerung vorliegt und sich beide Bilanzwerte der Höhe nach unterscheiden.

Nach § 5 d Abs. 3 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz sind die Werte für die Schlüsselmerkmale der Steuerbilanz zu entnehmen. Hierbei wird offen gelassen, welcher Wertansatz maßgeblich ist, wenn - wie im konkreten Fall - innerhalb eines Berichtsjahres unterschiedliche steuerrechtlich relevante Bilanzwerte vorliegen. Unter "Steuerbilanz" wird regelmäßig die während des laufenden Betriebs zu erstellende Bilanz verstanden.

Grundsätzlich sollte bei der Datenerhebung derjenige Bilanzwert gewählt werden, der am ehesten mit den Zielsetzungen des zukünftigen Verteilungsschlüssel in Einklang steht. Da sich die Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer an wirtschaftskraftbezogenen Kriterien orientieren soll, liegen Angaben zu den Schlüsselmerkmalen nahe, die die betriebliche Substanz eines auf Dauer bestehenden Unternehmens zum Ausdruck bringen. Diesem Ziel werden die bilanziellen Bewertungsgrundsätze im Rahmen der jährlichen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen gerecht.

Veräußerungserlöse beruhen hingegen auf Verkehrswerten, die in die Abschlußbilanz eingehen. Verkehrswerte geben nur zeitpunktbezogen einen Maßstab für den Wert des betrieblichen Vermögens ab. Im übrigen werden in den Gewerbesteuererklärungen für die Schlüsselmerkmale Buchwerte und keine Verkehrswerte herangezogen. Zugunsten einer Gleichartigkeit der Bewertung erscheint es daher sachgerecht, Buchwerte heranzuziehen.

Veräußerungserlöse im Zuge von Geschäftsaufgaben sind im übrigen nicht gewerbesteuerpflichtig. Da die Daten für die Schlüsselmerkmale aber im Rahmen der Gewerbesteuererklärungen erfaßt werden, müßte die Finanzverwaltung die Bilanzwerte aus der Aufgabe-Schlußbilanz abweichend zu den Angaben in der Gewerbesteuererklärung des Steuerpflichtigen nachträglich im Statistischen Blatt zum Gewerbesteuermeßbescheid berücksichtigen. Dieses Verfahren ist aber durch das Gemeindefinanzreformgesetz nicht vorgesehen.

Um eine bundeseinheitliche Regelung herbeizuführen, bitte ich die Finanzverwaltung in Ihrem Land anzuweisen, bei den Wertansätzen zu den Sachanlagen und ggf. auch zu den Vorräten grundsätzlich auf die Angaben in der Gewerbesteuererklärung zurückzugreifen.

Das Statistische Bundesamt hat ebenfalls dieses Schreiben erhalten und wird auch die Statistischen Landesämter unterrichten. Eine Abschrift dieses Schreibens wird auch den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet."

Az.: IV/1 922-01/0

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