Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 576/2018 vom 28.09.2018

Neue Präqualifikationsrichtlinie und Richtlinie zu Scientology in Kraft

Die neue Präqualifikationsrichtlinie, die neue Richtlinie zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation sowie Änderungen des Runderlasses zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen sind am 17.09.2018 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden. Für die Städte und Gemeinden in NRW ist dies für die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich von Bedeutung.

Der gemeinsame Runderlass „Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie)“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MBl. NRW. S. 504; abzurufen unter www.recht.nrw.de) und der gemeinsame Runderlass „Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums des Innern (MBl. NRW. S. 504) sind am 18.09.2018 in Kraft getreten. Zugleich sind die entsprechenden Vorgängererlässe außer Kraft getreten.

Hintergrund der Änderungen ist, mit der Neufassung der Richtlinien deren Anwendung für die Kommunen bei Auftragsvergaben verbindlich zu machen, wie dies auch durch die neuen Kommunalen Vergabegrundsätze vom 28.08.2018 (MBl. NRW. S. 497) vorgesehen ist. Diese gelten seit dem 15.09.2018. Allerdings findet sich in Ziffer 3.3 der neuen Vergabegrundsätze noch ein Verweis auf die nunmehr außer Kraft getretenen Vorgängerrichtlinien.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) hat hierzu erklärt, eigentlich dynamisch auf die jeweils geltenden Fassungen der entsprechenden Richtlinien verweisen zu wollen. Daher ist demnächst mit klarstellenden Anwendungshinweisen des MHKBG zu rechnen, wonach für Gemeinden und Gemeindeverbände die o.g. Richtlinien vom 18.09.2018 verbindlich anzuwenden sind. Es wird kommunalen Anwendern empfohlen, bereits jetzt mit den neuen Richtlinien zu arbeiten.

Die ebenfalls am 18.09.2018 in Kraft getretenen Änderungen des Runderlasses zur „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (MBl. NRW. S. 505) sind ohnehin bereits verbindlich anzuwenden. Es handelt sich dabei lediglich um eine Änderung der an sich fortgeltenden Richtlinie, auf die in Ziffer 3.3 der Kommunalen Vergabegrundsätze verwiesen wird.

Weitere Einzelheiten zu den Kommunalen Vergabegrundsätzen sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen in Schnellbrief Nr. 234/2018 vom 11.09.2018 zu finden. Dieser ist im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Rubrik Fachinformationen > Schnellbriefe abrufbar.

Az.: 21.1.3.4-002/003 os

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