Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 627/2001 vom 05.10.2001

Neues Wasserhaushaltsgesetz

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 05. September 2001 die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes beschlossen. Mit der beschlossenen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes soll die EU-Wasserrahmenrichtlinie auf Bundesebene umgesetzt werden. Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes muß nunmehr noch den Bundestag und den Bundesrat passieren.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten und wurde von Deutschland maßgeblich mitgestaltet. Zu den wichtigen Neuorientierungen in der Gewässerbewirtschaftung gehört, dass künftig grenzüberschreitende Gewässer einschließlich ihrer Einzugsgebiete gemeinsam bewirtschaftet werden sollen. Ziel ist es, einen guten Zustand bei allen Gewässern in der EU bis 2015 zu erreichen. Dabei ist für die Bewertung der Qualität eines Gewässers nicht mehr – wie in der Vergangenheit – die Schadstoffbelastung maßgeblich, sondern vorrangig ist nun die Gewässerökologie, d. h. die im Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt. Um einen guten Gewässerzustand zu erreichen, sind bis Ende 2009 Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne zu erarbeiten, die innerhalb der Bundesrepublik und mit den Nachbarstaaten koordiniert werden müssen. Für die vollständige Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bis Ende 2003 sind umfangreiche weitere Regelungen auf Länderebene notwendig, da der Bund nur die Rahmenkompetenz im Wasserrecht besitzt. Dementsprechend sind in dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes auch zahlreiche Regelungen enthalten, wonach die Bundesländer, auch das Land Nodrhein-Westfalen, in dem jeweiligen Landeswassergesetz, die näheren Einzelheiten zur Umsetzung des EU-Wasserrahmenrichtlinie zu regeln haben. Ein Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes liegt in Nordrhein-Westfalen noch nicht vor und ist voraussichtlich erst dann zu erwarten, wenn das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes endgültig geändert worden ist.

Az.: II/2 20-00

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