Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 436/2009 vom 23.07.2009
Neues Wasserhaushaltsgesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes zugestimmt. Das neue Wasserhaushaltsgesetz umfasst 106 Paragraphen und wird am ersten Tag des 7. auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Dieses wird voraussichtlich der 1. Februar oder der 1. März 2010 sein. Der endgültige Termin des In-Krafttretens wird sich erst dann feststehen, wenn das geänderte Wasserhaushaltsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, was im Juli, aber auch im August 2009 der Fall sein kann.
Im Bereich der Abwasserbeseitigung wird in § 56 WHG — neue Fassung — festgelegt, dass Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Damit bestimmt das neue Wasserhaushaltsgesetz nicht mehr, dass Abwasser (nur) von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz). Hierdurch ist nunmehr auch bundesrechtlich klargestellt, dass die Bundesländer nicht nur die Städte/Gemeinden als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts zu Abwasserbeseitigungspflichtigen bestimmen können, sondern dass auch Anstalten des öffentlichen Rechts der Städte und Gemeinden (§ 114 AGO NRW) abwasserbeseitigungspflichtig sein können, weil nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch Anstalten des öffentlichen Rechts so genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Inhalt berichten, sobald eine Lesefassung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt, in die auch die Änderungen im Bundesratsverfahren eingearbeitet worden sind. Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums (www.bmu.de) abgerufen werden.
Az.: II/2 22-10 qu-ko