Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 494/2002 vom 05.08.2002

Neues Wasserhaushaltsgesetz in Kraft

Am 25. Juni 2002 ist das 7. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BGBl. I 2002, S. 1914 ff) in Kraft getreten. Im Rahmen der 7. Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes sind im wesentlichen die Maßgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie in das deutsche Wasserhaushaltsgesetz eingearbeitet worden. Hierzu gehören insbesondere

  • die Neueinfügung von neuen Begriffsbestimmungen wie z.B. Einzugsgebiet, Teil-einzugsgebiet und Flussgebietseinheit ( § 1 Abs. 4 WHG n.F.)
  • die Neufassung des § 1 a WHG
  • die Verankerung des Grundsatzes der ortsnahen Wasserversorgung (§ 1 a Abs. 3 WHG n.F., wo geregelt worden ist, dass durch Landesrecht bestimmt wird, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen)
  • die Neueinfügung von § 1 b WHG n.F., wo die Bewirtschaftung von Flussgebieteinheiten

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geregelt wird und die Flussgebieteinheiten in § 1 b Abs. 1 Satz 2 WHG n.F. namentlich benannt werden: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave. Zusätzlich sind die Flussgebietseinheiten im Anhang 1 zum WHG n.F. in Kartenform dargestellt. In § 1 b Abs. 2 WHG n.F. ist weiterhin bestimmt, dass durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt wird. In § 1 Abs. 3 WHG n.F. wird weiterhin unter anderem bestimmt, dass die zuständigen Landesbehörden die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen zuordnen.

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  • Der Zweite Teil des WHG (§§ 23ff.) erhält die neue Überschrift "Bewirtschaftungsziele und –anforderungen", wobei die Bewirtschaftungsziele in § 25 a WHG n.F. dargestellt werden und nach § 25 a Abs. 3 WHG n.F. durch Landesrecht die Maßnahmen bestimmt werden, die auf die Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritäter gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der EU abzielen. Dabei sind prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe solche Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der EU festgelegt werden.
  • § 25 b WHG n.F. regelt "Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer".
  • § 25 c WHG n.F. regelt Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele.
  • § 25 d WHG n.F. regelt Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen.
  • § 27 WHG a.F. (Reinhalteordnung) wird aufgehoben.
  • Im Hinblick auf die Gewässerunterhaltung ist § 28 Abs. 1 WHG neu gefasst worden. § 28 Abs. 1 WHG regelt jetzt , dass die Unterhaltung eines Gewässers seine Pflege und Entwicklung umfasst. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25 a bis 25 d WHG n.F. ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die Gewässerunterhaltung muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG n.F. an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
  • § 31 Abs. 1 WHG n.F. bestimmt, dass Gewässerausbaumaßnahmen an den Bewirtschaftungszielen in §§ 25 a bis 25 d WHG n.F. auszurichten sind und die Erreichung der Ziele nicht gefährden dürfen. Zudem müssen sie den im Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG n.F. an den Gewässerbau gestellten Anforderungen entsprechen.
  • § 32 c WHG n.F. regelt Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
  • § 33 a WHG n.F. regelt Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
  • § 36 WHG n.F. regelt das Maßnahmenprogramm, wobei nach § 36 Abs. 1 WHG n.F. durch Landesrecht bestimmt wird, dass für jede Flussgebieteinheit nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 bis 6 WHG n.F. ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25 a Abs. 1, §25 b Abs. 1, § 32 c und § 33 a Abs. 1 WHG n.F. festgelegten Ziele zu erreichen.
  • § 36 b WHG n.F. regelt den Bewirtschaftungsplan, wobei nach § 36 b Abs. 1 WHG durch Landesrecht bestimmt wird, dass für jede Flussgebieteinheit nach Maßgabe des § 36 b Abs. 2 bis 4 WHG n.F. ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist.
  • § 37 a WHG n.F. regelt die Informationsbeschaffung und –übermittlung, wobei auch hier auf der Grundlage der Rahmenvorgaben in § 37 a WHG n.F. eine Regelung durch Landesrecht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass das neue WHG in vielen Bereichen lediglich Rahmenvorgaben trifft, die durch das nordrhein-westfälische Landesrecht noch ausgefüllt werden müssen. Dieses bedeutet konkret, dass durch eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Detail auf der Grundlage der Rahmenmaßgaben im neuen WHG zu erfolgen hat. Diese landesrechtliche Umsetzung muss bis zum 22.Dezember 2003 abgeschlossen sein, weil die EU-Wasserrahmenrichtlinie eine dreijährige Frist zur Umsetzung in deutsches Recht nach ihrem Kraft treten (22. Dezember 2000) vorsieht. Ein Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der Rahmenvorgaben des neuen WHG liegt zur Zeit noch nicht vor. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 22-10 qu/g

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