Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 481/2009 vom 13.08.2009

Neues Wasserhaushaltsgesetz ab dem 01.03.2010

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechtes vom 31.07.2009, Bundesgesetzblatt I 2009, Seite 2585ff.) wird am 01.03.2010 in Kraft treten. Das neue Wasserhaushaltsgesetz hat im Vergleich zum geltenden Wasserhaushaltsgesetz eine andere Paragraphen-Reihenfolge. Die Vorschriften über die öffentliche Wasserversorgung sind zukünftig in den §§ 50 bis 53 WHG n. F. zu finden. Die Vorschriften zur Abwasserbeseitigung finden sich in den §§ 54 bis 61 WHG n. F. Der Gewässerausbau sowie die Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten sind in den §§ 67 bis 71 WHG n. F. geregelt. Der Hochwasserschutz in den §§ 72 bis 81 WHG n. F. einer Regelung zugeführt worden. Im Bereich der Abwasserbeseitigung ist von Bedeutung, dass in § 56 Satz 1 WHG n. F. nunmehr bestimmt ist, dass Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Durch den Begriff „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ in § 56 Satz 1 WHG n. F. ist nunmehr auch klargestellt, dass die Bundesländer Anstalten des öffentlichen Rechts zu Abwasserbeseitigungspflichtigen bestimmen können, weil auch diese zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Dieses ist in Nordrhein-Westfalen beispielsweise in § 53 b LWG NRW erfolgt, wonach eine Gemeinde einer von ihr gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung überantworten kann (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitt. StGB NRW Februar 2009 Nr. 102).

 

Az.: II/2 22-11 qu/ko

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