Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 69/2019 vom 16.01.2019

Neues Verpackungsgesetz seit 1. Januar 2019 in Kraft

Zum Jahresbeginn 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Das Verpackungsgesetz hat zum Ziel, Verpackungsabfälle zu vermeiden und das Recycling zu stärken. Die Recyclingquoten werden erhöht. Außerdem sollen Hersteller bei den Lizenzentgelten belohnt werden, die recyclingfähige Verpackungen einsetzen und Rezyklate verwenden. Der Handel muss zudem an den Regalen darauf hinweisen, welche Getränke in Mehrweg- und welche in Einwegflaschen angeboten werden. Auch die Pfandpflicht wird erweitert.

  • Recycling-Quoten erhöht: Zukünftig müssen mehr Verpackungsabfälle recycelt werden. Die Recyclingquote für Kunststoffverpackungen wurde von bisher 36 Prozent zunächst auf 58,5 Prozent und bis zum Jahr 2022 auf 63 Prozent erhöht. Auch bei anderen Verpackungsmaterialien werden die Recycling-Quoten deutlich erhöht, bei Metallen, Glas und Papier auf 90 Prozent.
  • Ökologische Verpackungen: Die von Handel und Industrie finanzierten dualen Systeme müssen bei den Lizenzentgelten ökologische Aspekte stärker berücksichtigen. Hersteller sollen auf diese Weise Anreize erhalten, bei der Gestaltung von Verpackungen das Recycling zu berücksichtigen. Wer Verpackungen einsetzt, die sich besser recyceln lassen oder die aus recyceltem Kunststoff bestehen, zahlt künftig weniger als der, der das nicht tut.
  • Förderung von Mehrwegverpackungen: Ab Jahresbeginn 2019 müssen alle Lebensmittelhändler klar kennzeichnen, ob es sich bei Getränkeverpackungen um Einweg- oder Mehrwegflaschen handelt. So können sich Verbraucherinnen und Verbraucher bewusster für Mehrweg oder Einweg entscheiden. Vorgeschrieben sind deutlich lesbare Schilder am Regal oder an anderer gut sichtbarer Stelle. Verstöße gegen die Hinweispflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • Ausweitung der Einweg-Pfandpflicht: Die Pfandpflicht wird auf weitere Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet: Zum einen auf kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare, zum Beispiel Apfelschorlen, zum anderen auf Getränke mit einem hohen Anteil von Molke.
  • Bessere Kontrolle: Durch die Einrichtung einer Zentralen Stelle Verpackungsregister wird die Einhaltung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes darüber hinaus besser kontrollierbar und das sogenannte Trittbrettfahren eingedämmt. Dies sorgt für einen faireren Wettbewerb und dient ebenfalls der Vermeidung überflüssiger Verpackungsabfälle. Denn nur wer für die Entsorgung bezahlt, hat einen finanziellen Anreiz, auf Überflüssiges zu verzichten.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Das neue VerpackG löst die Regelungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Das Gesetz beinhaltet nicht nur grundlegende Neuerungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen für die Systeme und die Zentrale Stelle Verpackungsregister, sondern auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. So wird das Abstimmungsverhältnis zwischen Kommunen und dualen Systemen in § 22 VerpackG neu gestaltet.

Alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden daher mit den dualen Systemen Verhandlungen über neue Abstimmungsvereinbarungen führen müssen, die den Vorgaben des VerpackG entsprechen. Diesbezüglich verweisen wir auf den Schnellbrief Nr. 11 vom 14.01.2019, der im Mitgliedsbereich des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Fachinformationen > Schnellbriefe > 2019 abgerufen werden kann.

Az.: 25.0.8-004/003 gr

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