Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 12/1996 vom 05.01.1996

Neues Telekommunikationsgesetz

Die Regierungskoalitionen haben sich mit der SPD-Bundestagsfraktion über den künftigen Regulierungsrahmen in der Telekommunikation nach Abschaffung der Monopole zum 01.01.1998 geeinigt. Diese politische Vereinbarung zum neuen Telekommunikationsgesetz und zu den Grundsätzen der Lizenzierung umfaßt die nachfolgend wiedergegebenen 10 Punkte. Die Hauptgeschäftsstelle weist darauf hin, daß es sich bei dem unter den Punkten 7 und 9 genannten "Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen" nicht um den ISDN-Standard handelt. Der unter Punkt 4 angesprochene "DECT-Standard" ist nämlich kein Standard, sondern eine drahtlose Bündelungs- und Übertragungstechnik, die nicht dem ISDN-Standard entspricht. Ein Universaldienst entsprechend den Koalitionsgesprächen stellt aus der Hauptgeschäftsstelle ein Minus gegenüber dem in Deutschland tatsächlich erreichten Stand im Bereich des Sprach- und Datenübertragungsdienstes dar.

1. Der Telekommunikationsmarkt soll allen potentiellen Anbietern geöffnet werden, um durch die Schaffung von Wettbewerb bessere Voraussetzungen für ein nachfragegerechtes, leistungsfähiges und preiswertes Angebot an Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen zu schaffen.

2. Das Ziel der Schaffung von Wettbewerb erfordert leistungsfähige bundesweite Anbieter, die in Konkurrenz zur ebenfalls bundesweit tätigen Deutschen Telekom AG treten und möglichst frühzeitig nennenswerte Marktanteile erringen sollen. Zugleich wird der Marktzutritt auch für kleine und mittlere Unternehmen geöffnet, die Zugang sowohl zum Netzbereich als auch zur Diensteebene erhalten und ihre speziellen Fähigkeiten zum Wohl des Verbrauchers einbringen.

3. Die positiven Wettbewerbswirkungen werden sich vor allem dann einstellen können, wenn es gelingt, durch Bereitstellung von Frequenzen für den drahtlosen Kundenzugang Wettbewerb auch auf der Ebene der Ortsnetze zu schaffen.

4. Es ist davon auszugehen, daß die Frequenzen im Ortsnetz, die heute in erster Linie auf der Grundlage des DECT-Standards genutzt werden können, in Gebieten hoher Telekommunikationsdichte eine nur begrenzt verfügbare Ressource darstellen. Neben dem DECT-Standard können auch andere Funktechnologien für denTeilnehmerzugang in Betracht kommen.

5. Daher ist gem. § 11 TKG (n.F.) zu entscheiden, welche Bewerber um entsprechende Frequenzen mit Frequenznutzungsrechten ausgestattet werden sollen.

6. Im Hinblick auf die grundgesetzliche Verpflichtung des Bundes, flächendeckend angemessene und ausreichende Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten, sollen in Gebieten mit Frequenzknappheit prioritär diejenigen Lizenznehmer Frequenzen zugeteilt bekommen, die als bundesweite Anbieter tätig werden, so daß in diesen Fällen andere Anbieter zunächst von der Vergabe von Frequenzen ausgeschlossen bleiben.

7. Telefondiensteanbieter, die in Gebieten mit Frequenzknappheit prioritär mit Frequenznutzungsrechten ausgestattet worden sind, werden per Lizenzauflage verpflichtet, im jeweiligen Lizenzgebiet innerhalb eines im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu definierenden Zeitrahmens und mit einem ebenfalls noch zu definierenden Versorgungsgrad der Wohnbevölkerung einen Universaldienst anzubieten, nämlich Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie Notrufmöglichkeiten.

8. Falls aus infrastrukturpolitischen Gründen oder zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs notwendig, soll der Lizenzgeber/Regulierer mit dem Lizenzantragsteller über die Festsetzung des Lizenzgebietes verhandeln mit dem Ziel, sowohl strukturstarke als auch strukturschwächere Gebiete in dieses einzubinden.

9. Universaldienstleistungen müssen für alle Nutzer mit hoher Qualität und zu einem erschwinglichen Preis zugänglich sein. Umfang und Qualität müssen vom erreichten Telekommunikationsstandard in Deutschland ausgehen. Zu den Universaldienstleistungen gehört deshalb ein Sprachdienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen. Die Festlegung von Universaldienstleistungen muß im übrigen dynamisch erfolgen und der jeweiligen technischen Entwicklung nachfragegerecht angepaßt werden. Dies geschieht durch Rechtsverordnung unter Einschaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.

10. Mit den vorgesehenen Bestimmungen wird gewährleistet, daß Universaldienst insgesamt flächendeckend im Wettbewerb angeboten wird und Wettbewerb schnell allen Kunden und Bevölkerungsgruppen in allen Regionen zugute kommen kann. Für den Fall, daß Universaldienstleistungen wider Erwarten in einem Gebiet nicht angeboten werden, soll vor der Verpflichtung eines marktbeherrschenden Unternehmens zunächst ein anderer Lizenznehmer gesucht werden, der die fraglichen Universaldienstleistungen ohne Defizitausgleich bereitstellt.

Az.: III/23 760-01 SA

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