Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 447/2002 vom 05.08.2002

Neues Sparkassengesetz beschlossen

Am 26. Juni 2002 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen ein neues Sparkassengesetz beschlossen. Anlaß und Hintergrund hierfür ist der sog. "Brüsseler Kompromiß" vom 17. Juli 2001 zwischen der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Länderregierungen sowie Vertretern der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Verständigung beinhaltet im Kern die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und die Ersetzung der Anstaltslast nach Grundsätzen, die sich an der finanziellen Beziehung zwischen einem privaten Anteilseigner und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft orientieren. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen Kreditinstitut unterscheiden sich damit nicht mehr von einer normalen marktwirtschaftlichen privaten Eigentümerbeziehung. Diese Grundsätze gelten fortan unbeschadet der Möglichkeit des Trägers, wirtschaftliche Unterstützung im Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrages zu gewähren. Ansonsten bleiben die bewährten Strukturen und Prinzipien unangetastet, vor allem die öffentlich-rechtliche Rechtsform, der öffentliche Auftrag, die kommunale Anbindung, die kommunale Trägerschaft, das Regionalprinzip und das Verbundprinzip. Abgesehen von den genannten Umsetzungsmaßnahmen sieht das Gesetz immateriell zwei gewichtige Änderungen vor:

Förderung von Fusionen § 32

Die bestehende Nachbarschaftsregelung wird um eine Kreisregelung dahingehend erweitert, daß zwei nicht benachbarte Sparkassen innerhalb eines Kreises künftig fusionieren können. Im Rahmen einer dritten Fusionsstufe sind fortan Fusionen auch dann möglich, wenn es sich um nicht benachbarte und nicht innerhalb eines Kreisgebietes liegende Sparkassen handelt. Nach Auffassung der Landesregierung soll diese dritte Fusionsstufe nicht als Regelfall gelten und nur zum Tragen kommen, wenn die Vereinigungsmöglichkeit nach Satz 1 und Satz 2 von § 32 Abs. 1 trotz ernsthafter Bestrebungen erfolglos geblieben sind. In diesem Fall müßten politische Erwägungen hinter den Erfordernissen eines wirtschaftlichen gesunden Sparkassenwesens zurückstehen. Wie bekannt, haben die drei kommunalen Spitzenverbände mit den zwei Sparkassenverbänden in ihrer Stellungnahme erfolgreich darauf gedrungen, daß neben den Sparkassenverbänden auch der jeweils betroffene kommunale Spitzenverband angehört wird. Diesem Petitum ist der Haushalts- und Finanzausschuß und dann in seiner 2. Lesung auch der Landtag gefolgt.

Verwaltungsrat bei Zweckverbandssparkassen

Entgegen dem Votum der genannten 5 Verbände sind der Haushalts- und Finanzausschuß und der Landtag der Empfehlung der Landesregierung gefolgt, wonach Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte der Zweckverbandsmitglieder, die weder Vorsitzende des Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, künftig berechtigt sind, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sowohl die kommunale als auch die Sparkassenseite haben sich einvernehmlich dafür eingesetzt, statt der beratenden Teilnahme die Wählbarkeit auch von den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten zu Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ermöglichen, damit diese mit Stimmrecht an den entsprechenden Sitzungen teilnehmen können. Denn nach Abschaffung der Doppelspitze im Rahmen der Reform der Kommunalverfassung ist der Bürgermeister nicht mehr ehrenamtlich, sondern hauptamtlich im Beamtenverhältnis tätig. Er kann deshalb gem. § 13 Abs. 1 a Kommunalwahlgesetz der Kommunalvertretung nicht angehören und ist damit auch nicht als sachkundiges Mitglied in den Verwaltungsrat einer Sparkasse wählbar. Dieses Ergebnis erscheint zufällig und nicht sachgerecht, denn mit Abschaffung der Doppelspitze sollte die Position und Einflußmöglichkeit des Bürgermeisters im Verwaltungsrat nicht geschmälert werden. Dieser Argumentation ist aber der Gesetzgeber nicht gefolgt. Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist es nicht ausgeschlossen, daß im Lichte der künftigen Entwicklung sich ein entsprechender Änderungsbedarf erneut zeigt.

Unabhängig von diesen gewichtigen Änderungen wurden folgende weitere Änderungen beschlossen:

- Die Aufsicht, bisher zweistufig, wird auf eine einstufige Aufsicht zurückgeführt.

- Durch Bildung eines Bilanzprüfungsausschusses und der Möglichkeit des Verwaltungsrates, aus seiner Mitte einen Hauptausschuß zu wählen, soll das Berichtswesen verbessert werden. Diesem Ziel dient auch das Recht des Verwaltungsrates, auf Vorschlag des Bilanzprüfungsausschusses außerhalb der Jahresabschlußprüfung vom Vorstand zu Einzelfragen externe Gutachten zu verlangen.

Az.: IV-961-13

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