Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 450/1998 vom 05.08.1998

Neues Pflanzenschutzgesetz in Kraft

Am 1. Juli 1998 ist das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten (BGBl. I 1998, S. 950ff., S.971). Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz wird die Grundlage für den Anschluß Deutschlands an die EU-weite Rechtangleichung im Bereich des Pflanzenschutzes geschaffen. Insbesondere die EU-Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Dabei ist versucht worden, das hohe deutsche Schutzniveau zu bewahren.

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt weiterhin auf nationaler Ebene, allerdings nach EU-einheitlichen Regelungsvorgaben. Dies führt dazu – und das ist der Kern der europaweiten Rechtsangleichung -, daß unter bestimmten Voraussetzungen die gegenseitige Anerkennung von nationalen Zulassungen ermöglicht wird.

Eine wesentliche Änderung stellt die sogenannte "Indikationszulassung" dar. Das heißt, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist, nach einer Übergangszeit von drei Jahren, ab dem 1. Juli 2001 nur noch in den Anwendungsgebieten und nach den Anwendungsbestimmungen zulässig, die die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgesetzt hat. Zu diesen Bestimmungen zählen die Aufwandmenge, die sogenannte Wartezeit, das ist der Mindestzeitraum zwischen der letztmaligen Anwendung des Pflanzenschutzmittels und dem Erntezeitpunkt, sowie der Mindestabstand zu Gewässern bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels. Die Einführung der Indikationszulassung wird vorbereitet und begleitet von einer Reihe von Maßnahmen, die den Übergang in dieses neue System verträglich gestalten sollen. Hierzu gehören auch neue Möglichkeiten zur Schließung von Lücken im Pflanzenschutz.

Pflanzenschutz ist künftig nur noch nach "guter fachlicher Praxis" durchzuführen. Hierzu gehört, daß die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes ebenso berücksichtigt werden wie der Schutz des Grundwassers. Im Gesetz ist festgelegt, daß das Bundesernährungsministerium unter Beteiligung der Länder "Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" erarbeitet und veröffentlicht.

Mit dem neuen Gesetz werden auch die Anwendungsmöglichkeiten für selbsthergestellte Pflanzenschutzmittel neu geregelt. Hierzu gehört auch, daß die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft diejenigen Pflanzenschutzmittel in eine Liste aufnehmen wird, die nach der EU-Verordnung über den ökologischen Landbau erlaubt sind und dem allgemeinen hohen Schutzniveau für Pflanzenschutzmittel genügen.

Gewerbliche Pflanzenschutzberater müssen künftig ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden anzeigen. Außerdem wurde die Registrierungspflicht für Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe vor dem Inverkehrbringen eingeführt. Darüber hinaus haben die Länder künftig die Möglichkeit, für nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Freilandflächen, wie z.B. Haus- und Kleingärten, weitere Vorschriften zu erlassen.

Az.: II 60-16

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