Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 444/2000 vom 05.08.2000

Neues Landschaftsgesetz und FFH-Richtlinie

Das am 13.04.2000 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossene Landschaftsgesetz (LG NRW) ist am 10. Mai 2000 in Kraft getreten (GVBl. NRW 2000, S. 487 ff.). Wie bereits in den Mitt.NWStGB 2000 Nr. 300 (S. 149 ff.) berichtet, enthält das neue Landschaftsgesetz insbesondere in § 48 a LG NRW Regelungen zur Ermittlung, Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten. § 48 b LG NRW beinhaltet die Ermittlung und den Vorschlag von FFH-Gebieten. In § 48 b Abs. 2 LG NRW ist auch das sog. konsensuale Verfahren verankert, wonach die höheren Landschaftsbehörden (Bezirksregierungen) eine Anhörung der Betroffenen über die ermittelten Gebiete durchführen, das Ergebnis der Anhörung zusammenfassen und es zusammen mit einer Stellungnahme an die oberste Landschaftsbehörde (Umweltministerium NRW) zuleiten. Die oberste Landschaftsbehörde bewertet nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) die von den höheren Landschaftsbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge und führt vor Weiterleiten der Gebietsvorschläge an das Bundesumweltministerium einen Beschluß der Landesregierung über die zu meldenden Gebiete herbei. Das gleiche Verfahren gilt nach § 48 b Abs. 3 LG NRW für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG).

Das in § 48 b LG NRW geregelte Verfahren ist auch in der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2000 Nr. 35, S. 624 ff. veröffentlicht worden. Unter der Ziff. 2 dieser Verwaltungsvorschrift findet sich insbesondere das Verfahren zur Ermittlung und zum Vorschlag von entsprechenden Gebieten.

In § 48 c LG NRW wird geregelt, wie die im Bundesanzeiger bekannt gemachten FFH- und Vogelschutzgebiete geschützt werden. Dabei wird in § 48 c Abs. 3 LG NRW klargestellt, daß eine Unterschutzstellung unterbleiben kann, soweit z.B. durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, entsprechend der Medebacher Vereinbarung über Vertragsnaturschutz ein FFH-Gebiet zu schützen (sh. hierzu Mitt. NWStGB 2000, Nr. 322, S. 162). Die Regelungen in § 48 c LG NRW werden durch die Ziffern 3 und 4 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien ergänzt.

In § 48 d LG NRW wird die Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten im Hinblick auf FFH- und Vogelschutz-Gebiete geregelt. Hier finden sich Maßgaben zur Verträglichkeitsprüfung, wenn FFH- oder Vogelschutzgebiete durch Projekte und Pläne erheblich beeinträchtigt werden. Diese Maßgaben zur Verträglichkeitsprüfung werden in Ziffer 5 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschrift und zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie für Projekte und in Ziffer 6 für Pläne konkretisiert und ergänzt. In Ziffer 10 der Verwaltungsvorschrift wird das Verfahren zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen im einzelnen dargestellt. Die Geschäftsstelle weist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hin, daß in Ziff. 5.5.2 der Verwaltungsvorschrift insbesondere geregelt wird, wann von einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes und/oder Vogelschutz-Gebietes in der Regel nicht ausgegangen wird. Hierzu gehören z.B. die Schließung von Baulücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder die Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im Wald, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB im räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gartenbaubetriebes gelten in der Regel nicht als erhebliche Beinträchtigung. Gleiches gilt für begünstigende Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. im einzelnen MinBl. NRW 2000, S. 629). Weiterhin wird in Ziff. 6.3 der Verwaltungsvorschrift bestimmt, daß rechtsverbindliche Bebauungspläne (§ 30 BauGB) und rechtsverbindliche Ergänzungsatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. BauGB) von der Verpflichtung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich unberührt bleiben.

Unabhängig von den Regelungen zur FFH- und Vogelschutz-Richtlinie enthält das neue Landschaftsgesetz NRW in den §§ 12, 12 a und 12 b das neu eingeführte Mitwirkungsrecht für anerkannte Naturschutzverbände. In welchen Fällen ein Mitwirkungsrecht besteht ist in § 12 LG NRW geregelt. Das Verfahren wird in § 12 a LG NRW geregelt. In § 12 b LG NRW ist das Klagerecht (die sog. Verbandsklage) für die anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) geregelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Übergangsvorschrift in § 76 LG NRW. Danach finden die §§ 12 und 12 a LG NRW auch Anwendung auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsgesetzes (10. Mai 2000) bereits eröffnet sind, wenn erstens in dem Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden hat und zweitens diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist. Die Verbandsklage nach § 12 b LG NRW findet nach § 76 Abs. 2 LG NRW Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes erlassen werden. Auf bei Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes nicht bestandskräftige Verwaltungsakte findet § 12 b nur Anwendung, wenn im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war.

Az.: II/2 60-10

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