Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 514/2007 vom 24.07.2007

Neues Landschaftsgesetz NRW

Am 05.07.2007 ist das Artikel-Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften in Kraft getreten (GV NRW 2007, S. 226 ff.; Artikel VIII/In-Kraft-Treten). Mit dem Artikel-Gesetz wurde nicht nur das Landschaftsgesetz NRW (Artikel I) geändert. Zugleich beinhaltet das Artikelgesetz auch Änderungen

- zum Landesforstgesetz (Artikel II),
- zum Landesfischereigesetz (Artikel III),
- zum Landesjagdgesetz (Artikel ÍV),
- zum Abgrabungsgesetz (Artikel V),
- zur Verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes NRW (Artikel VI) und
- zur Verordnung über Nationalpark Eifel (Artikel VII).

Das neue Landschaftsgesetz greift eine Vielzahl von Forderungen und Positionen des Städte- und Gemeindebundes NRW auf. Von den Neuregelungen sind insbesondere Erleichterungen für die kommunale Planung bei der Eingriffsregelung (vgl. §§ 4, 4 a LG NRW) und beim gesetzlichen Biotopschutz (§ 62 LG NRW) besonders hervorzuheben. Nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurde die Forderung des StGB NRW, den Bau von Kanälen von der Eingriffsregelung vollständig auszunehmen, weil der Kanalbau gerade dem Natur- und Umweltschutz dient. Der Landesgesetzgeber hat in § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lediglich geregelt, dass die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gelten, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden. Damit besteht weiterhin eine Ausgleichs-Verpflichtung für den Kanalbau, wenn dieser z.B. aus Kostengründen querfeldein im baulichen Außenbereich erfolgt und nicht ausschließlich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen durchgeführt wird. In Anbetracht dessen wird sich ein zusätzlicher Kostenaufwand beim Bau von Abwasserkanälen im baulichen Außenbereich weiterhin dann ergeben, wenn die Abwasserkanäle nicht in Straßen und befestigten Wegen verlegt werden, was sich erhöhend in den Abwassergebühren niederschlagen wird.

Neben dem Landschaftsgesetz NRW ist insbesondere auf die Änderung des § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (Artikel II des Artikelgesetzes) hinzuweisen. In § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW ist nunmehr klarstellend geregelt worden, dass das Betreten des Waldes (durch „Jedermann“) insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypischen Gefahren auf eigene Gefahr geschieht. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

Az.: II/2 60-10

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