Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 525/2005 vom 23.06.2005

Neues Landschaftsgesetz in Kraft

Das Landschaftsgesetz NRW ist in der geänderten Fassung am 26. Mai 2005 in Kraft getreten (GV NRW 2005, S. 522ff.). Mit dem geänderten Landschaftsgesetz ist insbesondere die Vorschrift über gesetzlich geschützte Biotope (§ 62 LG NRW) geändert worden. Nach § 62 Abs. 1 LG NRW sind Maßnahmen verboten, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der dort genannten Biotope führen können. Von diesem Verbot kann die untere Landschaftsbehörde nach § 62 Abs. 2 LG NRW im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des § 62 Abs. 1 LG NRW entstanden ist.

Der StGB hatte im Gesetzgebungsverfahren eingefordert, § 62 Abs. 5 zusätzlich dahin zu ergänzen, dass die Berücksichtigung des Grundsatzes „Natur auf Zeit“ aus § 4 Abs. 3 Nr. 7 LG NRW auch für Flächen gelten müsse, die für bauliche oder verkehrliche Zwecke vorgesehen sind, und zwar für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit der baulichen Nutzung und der Verwirklichung der baulichen Nutzung. Diese Ergänzung sei notwendig, weil die Bauleitplanung grundsätzlich als Angebotsplanung vorgesehen sei. Dieses führe insbesondere bei einer zugelassenen baulichen Nutzung dazu, dass nicht alle Flächen kurzfristig nach Rechtskraft des Bebauungsplans bebaut würden. Auf den noch nicht in Anspruch genommenen Flächen könnten dann gesetzlich geschützte Biotope entstehen. Der Grundsatz „Natur auf Zeit“, der in § 4 Abs. 3 Nr. 7 für Brachflächen vorgesehen sei, müsse deshalb logischerweise auch für noch nicht in Anspruch genommene Flächen gelten, die für eine bauliche oder verkehrliche Nutzung vorgesehen seien. Dieses müsse sowohl für Grundstücke im Gebiet eines Bebauungsplanes als auch im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB gelten. Diese Forderung des StGB NRW hat der Landesgesetzgeber nicht umgesetzt. Der StGB NRW hatte aber gegenüber der neuen Landesregierung erneut auf diese Problematik hingewiesen und eine entsprechende Gesetzesänderung beim Landschaftsgesetz NRW eingefordert Zusätzlich ist abermals eingefordert worden, im Landschaftsgesetz NRW zu regeln, dass die Verlegung von Kanalleitungen kein Eingriff in Natur und Landschaft ist, weil Kanalleitungen gerade dem Umwelt- und Naturschutz dienen. Auch diese Forderung des StGB NRW war im geänderten Landschaftsgesetz NRW nicht umgesetzt worden.

Az.: II/2 60-20 qu/g

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