Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 239/2012 vom 06.03.2012

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallüberlassungspflicht

Das am 1.6.2012 in Kraft tretende Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt in den §§ 7, 15 und 20 KrWG die Pflichten der Abfallbesitzer/-erzeuger und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

1. Pflichten der Abfallbesitzer/-erzeuger

Die Pflichten der Abfallbesitzer (§ 3 Absatz 9 KRWG) und der Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KRWG) zur Abfallvermeidung finden sich in § 7 Abs. 1 KrWG, zur Abfallverwertung in § 7 Abs. 2 KrWG und zur Abfallbeseitigung in § 15 KrWG.

Die Pflicht zur Abfallvermeidung wird in § 7 Abs. 1 KRWG lediglich im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz konkretisiert (§ 13 KRWG), wobei das BImSchG maßgebend sein soll. Im Übrigen wird lediglich auf den Inhalt von Rechtsverordnungen verwiesen, die nach den §§ 24, 25 KRWG (Produktverantwortung) zukünftig erlassen werden.

Die Pflicht zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung besteht für den Abfallbesitzer/-erzeuger, soweit keine Abfallüberlassungspflichten (§ 17 Abs. 1 KrWG) gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestehen (§ 20 KrWG).

2. Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach § 20 Abs. 1 KRWG die umfassende Abfallentsorgungspflicht für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Die Befugnis zum Ausschluss von Abfällen aus der Entsorgungspflicht besteht lediglich unter den in § 20 Abs. 2 KRWG genannten Voraussetzungen. Schließlich sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weiterhin für die Entsorgung von illegal abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültiges amtliches Kennzeichen im Rahmen ihrer Abfallentsorgungspflicht zuständig (§ 20 Abs. 3 KrWG).

3. Abfallüberlassungspflichten (§ 17 KrWG)

Die Abfallüberlassungspflichten werden in § 17 KrWG und die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 20 KrWG einer Regelung zugeführt.

3.1 Private Haushaltungen

Bei den Abfallüberlassungspflichten wird weiterhin beibehalten, dass die privaten Haushaltungen (vgl. zum Begriff: § 2 Nr. 2 der Gewerbeabfallverordnung sowie BVerwG, Urteil vom 7.8.2008 — Az.: 7 C 51.07 — Ferienwohnung = privater Haushalt; BVerwG, Urteil vom 27.4.2006 — Az.: 7 C 10.05 — kleine Altenwohnung in Seniorenwohnanlage privater Haushalt alle „Abfälle zur Beseitigung“ und „Abfällen zur Verwertung“) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern alle „Abfälle zur Beseitigung“ und alle „Abfälle zur Verwertung“ zu überlassen haben, soweit die privaten Haushaltungen zu einer Verwertung auf dem Grundstück auf dem sie anfallen nicht in der Lage sind oder eine solche Verwertung nicht beabsichtigt ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG).

Insoweit ist gesetzgeberisch in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2009 — Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff., OVG BB, Beschluss vom 21.12.2009 —Az.: 11 S 50.08; OVG HH, Beschluss vom 8.7.2008 — Az.: 1 BS 91/08 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.6.2003 — Az.: 9 ME 1/03 — NVwZ-RR 2004, S. 175; VGH BW, Urteil vom 21.7.1998 — Az.: 10 S 2614/97 — NVwZ 1998, S. 1200ff.) klargestellt worden, dass der private Haushalt selbst und zwar ohne eine Abgabe der Abfälle an Dritte eine persönliche Eigenverwertung der verwertbaren Abfälle (z.B. durch Eigenkompostierung von Bioabfällen) auf dem Grundstück vornehmen muss, das der privaten Lebensführung dient und auf welchem die Abfälle angefallen sind.

Möglich ist lediglich, dass vor der Bereitstellung der Abfälle zur Abholung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Dritter dem privaten Haushalt bei der satzungskonformen Getrennthaltung der Abfälle hilft, wobei der Dritte wegen der bestehenden Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KRWG aber gerade nicht berechtigt ist, die Abfälle mitzunehmen, denn die Abgabe von verwertbaren Abfällen an Dritte ist bei bestehender Abfallüberlassungspflicht unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 — Az.: 7 C 42.07 — DVBl. 2008, S. 317; VGH BW, Urteil vom 27.3.2007 — Az.: 10 S 1684/96; OVG NRW, Urteil vom 11.9.2008 — Az.: 20 A 1661/06; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2009 — Az.: 20 B 180/08 - ).

Allerdings wird diese Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte durch die Zulassung von gewerblichen Abfallsammlungen (§§ 17 Abs. 2, Abs. 3 KrWG) durchlöchert, was einer geordneten, verlässlichen und in jedem Winkel des Gemeindegebietes gleich kostenden öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung mehr als abträglich ist und die Gefahr eines erheblichen Anstiegs der Abfallgebühren nach sich zieht. Dieses gilt insbesondere dann, wenn den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch gewerbliche Sammlungen erlösträchtige verwertbare Abfälle entzogen werden. Denn dann fehlen die Erlöse, um die hohen Kosten der Abfallentsorgung teilweise zu decken, so dass das geldliche Aufkommen bei den Abfallgebühren steigen muss. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Kommunalabgabengesetzen stolz darauf sein, dass eine vorbildliche gebührenfinanzierte öffentliche (kommunale) Abfallentsorgung besteht, die nicht auf eine Abfallentsorgung nach Kassenlage oder dem jeweiligen Verwertungserlös ausgerichtet ist.

3.2 Andere Abfallbesitzer/-erzeuger

Bei den Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist weiterhin eine Abfallüberlassungspflicht für „Abfälle zur Beseitigung“ an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgesehen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG-Entwurf), so dass sich insoweit keine Änderung der Rechtslage ergibt. Auch die Gewerbeabfall-Verordnung gilt fort (Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts).

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05 ; BVerwG, Beschluss vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 — UPR 2006, S. 272; BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 — Az.: 7 C 25.03 — UPR 2005, S. 344; OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2009 — Az.: 14 A 3731/06) gilt auch weiterhin, dass es keinen Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme der öffentlichen (kommunalen) Abfallentsorgungseinrichtung gibt, d.h. „Abfälle zur Beseitigung“ sind den Städten und Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen.

Insoweit muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger auch weiterhin eine Pflicht-Restmülltonne nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KRWG i.Vm. § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung in Benutzung nehmen, wenn er die Vermutung nicht widerlegen kann, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05 ; BVerwG, Beschluss vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 — UPR 2006, S. 272; BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 — Az.: 7 C 25.03 — UPR 2005, S. 344; OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2009 — Az.: 14 A 3731/06). Außerdem muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger für die bei ihm anfallenden und nicht überlassungspflichtigen „Abfälle zur Verwertung“ einen schlüssigen und nachvollziehbaren Verwertungsweg aufzeigen. Hierzu gehört auch, dass er darlegen kann, wo genau seine Abfälle ordnungsgemäß und schadlos (§ 7 Abs. 3 KRWG) verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.2008 — Az.: 9 BN 4.07 — BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 - ; VGH BW, Urteil vom 27.3.2007 — Az.: 10 S 2221/03).

Ebenso muss für die konkrete Abfallfraktion, die „Abfall zur Verwertung“ sein soll, erläutert werden, ob eine stoffliche oder eine energetische Verwertung durchgeführt wird bzw. und dass die Anforderungen der Gewerbeabfall-Verordnung eingehalten werden. Schließlich kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.11.2011 — Az.: 9 B 41/11) auch die Erhebung einer Grundgebühr im Rahmen der Erhebung der Abfallgebühr für die Pflicht-Restmülltonne dazu dienen, Scheinverwertungen abzustellen und die Verwertung von gewerblichen Abfällen zu fördern. Zugleich dient die Grundgebühr aber auch dazu, die Vorhaltekosten abzudecken, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht vorsehen kann, welche Abfallmengen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger überlassen werden.

Az.: II/2 qu-qu

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