Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 185/2003 vom 17.02.2003

Neues Gebührengesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Mit Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 3 vom 27. Januar 2003 ist das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes verkündet worden (GV. NRW S. 24). Gemäß Art. 3 des Gesetzes tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen informieren:

Mit dem Gesetz werden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an die geänderten Verhältnisse und an die neuen zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO und AO angepasst und die Effektivität der Androhung und des Vollzugs des Zwangsgeldes verbessert. Des Weiteren werden Vorschriften des Gebührengesetzes zum Zweck der Angleichung an die AO und das KAG geändert.

Durch die Übertragung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf die Vollstreckungsbehörde wird die Möglichkeit geschaffen, schneller an Informationen über das Vermögen des Schuldners zu gelangen, um somit effektiver reagieren zu können. Dies führt bei den Gemeinden zu einem größeren Handlungsspielraum beim Vollstreckungsverfahren und trägt dazu bei, dass sie ihre Forderungen schneller beitreiben können. Weitere Verbesserungen sollen durch die neuen Regelungen zum Vollzug des Zwangsgeldes und zum Auslagenersatz für Ersatzvornahmen erreicht werden.

Durch die Neuregelungen werden keine zusätzlichen Kostenbelastungen ausgelöst, sondern die Effektivität der Beitreibung bereits bestehender Forderungen wird verbessert.

Bezüge zu Änderungen der ZPO und der AO haben insbesondere die Regelungen über die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, die Wohnungsdurchsuchung, den Tierschutz, die eidesstattliche Versicherung, die Pfändungsfortwirkung und die Schuldnerauskunft.

Durch ergänzende Regelungen zur Androhung und Beitreibung des Zwangsgeldes werden Zweifelsfragen geklärt und überwiegend die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster bestätigt.

Durch die Änderung des Gebührengesetzes und den Verweis im Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das Gebührengesetz wird neben der Zahlungs- erstmals auch die Festsetzungsverjährung geregelt und eine Harmonisierung zu den Verjährungsvorschriften der AO erreicht.

Darüber hinaus werden weitere Regelungslücken geschlossen und eine Möglichkeit geschaffen, wie in den Fällen der Ersatzvornahme eine Verbesserung der Auslagenerstattung erreicht werden kann.

Ferner wird die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VwVG NRW neu gefasst. Sie wird zukünftig die Möglichkeit eröffnen, bestimmte Arten von privatrechtlichen Ansprüchen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung auszuführen.

Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, in privatrechtlicher Form wahrgenommen wird, auch wenn es sich im Kern um eine öffentlich-rechtliche Betätigung handelt. Da die Verwaltung auch in diesem Bereich nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist, rechtfertigt sich die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, sofern diese Forderungen nicht nur aus einer rein fiskalischen Betätigung entstanden sind.

Aus diesem Grund ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW n.F. die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen begrenzt auf solche Forderungen, die aus

a) der Anspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke entstanden sind.

Welche privatrechtlichen Forderungen im Einzelnen vollstreckt werden können, ist nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW n.F. in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Weiterhin wurden Änderungen zur Verbesserung der Informationsbasis zur Vorbereitung von Sach- und Forderungspfändungen und der Effektivität der Sach- und Forderungspfändungen getroffen. Insbesondere ist hier die Einräumung der Befugnisse zur Auskunftseinholung von anderen Ämtern in den Grenzen von § 93 AO zu erwähnen.

Sowohl die Geschäftsstelle des StGB NRW als auch der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft, der sich anlässlich der letzten Sitzung am 7. November 2002 in Ratingen mit der Novellierung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes befasst hat, schätzen die neuen Regelungen als durchweg ausgesprochen kommunalfreundlich ein. Sie berücksichtigen in weiten Teilen Vorschläge des Fachverbandes der Kommunalkassenverwaltung und des Städte- und Gemeindebundes. Insgesamt werden die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen erheblich erweitert und die Vollstreckungsmöglichkeiten verbessert. Wir gehen davon aus, dass sich das neue Verwaltungsvollstreckungsrecht in den Kommunalverwaltungen bewähren wird. Sollte es zu rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes kommen, bitten wir, dies der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Az.: IV/1 952-00

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