Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 485/2009 vom 03.08.2009

Neues Altbatteriengesetz zum 01.12.2009

Am 01.12.2009 wird das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien Akkumulatoren (Batteriegesetz — BattG) in Kraft treten (BGBl I 2009, Seite 1582 ff.). Das neue Batteriegesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren) wird ab dem 01.12.2009 die Altbatterieverordnung ablösen, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.

 

Das neue Batteriegesetz gibt vor, dass Hersteller und Importeure nur noch dann Batterien in den Verkehr bringen dürfen, wenn sie sich zuvor beim Umweltbundesamt haben registrieren lassen (§ 4 BattG). Die Hersteller sind nach § 5 Abs. 1 BattG verpflichtet, die von den Vertreibern (Handel) und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Stadt, Gemeinde) erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 14 BattG zu verwerten. Nach § 5 Abs. 2 BattG gilt dieses auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Elektro-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach der Altauto-Verordnung anfallen.

 

Jeder Vertreiber (Handel) ist verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer (Kunden) an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen (§ 9 BattG). Die Rücknahme der Altbatterien soll also weiterhin über den Handel erfolgen, wenngleich in § 13 BattG auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet werden, sich an der Sammlung von Geräte-Altbatterien zu beteiligen und die erfassten Geräte-Altbatterien dem gemeinsamen Rücknahmesystem (§ 6 BattG) bereit zu stellen. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei einer doppelspurigen Erfassung sowohl über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch über den Handel.

 

Für den Endnutzer ist in § 11 BattG wie bisher klar und eindeutig geregelt, dass dieser die Pflicht hat, die Altbatterien einer getrennten Erfassung zuzuführen, d.h. eine Entsorgung der Altbatterien über die Restmülltonne ist unzulässig. Insoweit trifft die Hersteller und Vertreiber von Batterien auch eine Kennzeichnungs- und Hinweispflicht für den Kunden als Endnutzer (§§ 17, 18 BattG). Die getrennte Entsorgungspflicht für den Endnutzer gilt allerdings nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BattG). Insoweit bleiben auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und die Altfahrzeug-Verordnung unberührt. Gleichwohl wird in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren auch das ElektroG geändert und dort in § 4 ElektroG unter anderem zusätzlich aufgenommen, dass Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnahme der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist.

 

Für Fahrzeugbatterien ist in § 10 Abs. 1 BattG vorgesehen, dass der Vertreiber bei Abgabe an den Endnutzer ein Pfand in Höhe von 7,50 € je Fahrzeugbatterie einschließlich Umsatzsteuer erheben muss, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Möglich ist auch die Ausgabe einer Pfandmarke, d.h. dass die Pfanderstattung von der Rückgabe einer ausgegebenen Pfandmarke abhängig gemacht wird. Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht (§ 10 Abs. 2 BattG)

 

Vorgesehen ist schließlich bis zum 26.9.2012 eine Sammelquote bei den Altbatterien von

35 % und bis zum 26.9.2016 von 45 Prozent zu erreichen (§ 16 BattG).

Az.: II/2 31-02-9 qu-ko

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