Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 305/2013 vom 10.04.2013

Neuerlass der Straßenverkehrs-Ordnung

Die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist im Bundesgesetzblatt Teil I (Nr. 12 vom 12.03.2013, Seite 367) verkündet und trat am 01.04.2013 in Kraft. Mit dem Neuerlass wurde im Wesentlichen die Rechtsunsicherheit durch den von der Vorgängerregierung bei der 46. Änderungsverordnung aus dem Jahre 2009 (sog. "Schilderwaldnovelle") begangenen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot beseitigt. Der Neuerlass der StVO greift die Änderungen der "Schilderwaldnovelle" auf. Am Ziel den "Schilderwald" zu lichten und die Radverkehrsvorschriften zu vereinfachen wird festgehalten. Die Akzeptanz und die Eindeutigkeit von Verkehrsregeln sind Grundvoraussetzungen für die Sicherheit im Straßenverkehr. Mit dem Abbau der Überbeschilderung wird die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO durch die Verkehrsteilnehmer gestärkt. Der Grundsatz lautet: So viel Verkehrszeichen wie nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich. 

Mit der im Jahr 2009 bereits in Kraft getretenen Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden die Anordnungsvoraussetzungen für die Verkehrszeichen stringenter gefasst. Die Straßenverkehrsbehörden sind gehalten, die geänderten Vorschriften umzusetzen. 

Die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen macht das Aufstellen von Parkverbotszeichen entbehrlich. Die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen ab Zeichen 151 und Zeichen 156 bis einschließlich des Kreuzungsbereiches  macht das Aufstellen von Überholverbotszeichen entbehrlich. Innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen ist das Aufstellen weiterer entsprechender Verkehrszeichen entbehrlich. Weitere Änderungen: 

  • Klarere Struktur: Die bisher im fließenden Text der StVO eingebetteten Verkehrszeichen werden in nun in tabellarischer Form in einzelnen Anlagen dargestellt. Die vormals im Text enthaltenen Ge- und Verbote sind nun in einer eigenen Spalte dargestellt. 
  • Die Regelung, wonach "alte" Schilder (Verkehrszeichen in der optischen Gestaltung in der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung) weiter gültig sind, wird beibehalten. 
  • Egänzung des § 17, der es auch Krafträdern erlaubt, Tagfahrleuchten zu benutzen. 
  • Das Inline-Skaten und Rollschuhfahren wird in der StVO explizit geregelt; §§ 24, 31. 
  • Postdienstleister erhalten das Recht, an Briefkästen zwecks Entleerung notfalls auch bei Bedarf in zweiter Reihe zu halten und in Fußgängerzonen einzufahren, um bei dort befindlichen Postagenturen Briefe abzuholen. 

    Welche Vereinfachungen der Radverkehrsvorschriften gibt es?
  • Es wird ein generelles Parkverbot für Schutzstreifen eingeführt.Die Schutzstreifen dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nur noch bei Bedarf, z.B. zum Erreichen von Parkflächen oder zum Ausweichen bei Gegenverkehr, über- bzw. befahren werden.
  • In Fahrradstraßen darf künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Damit wurde der bisherige, unbestimmte Rechtsbegriff "mäßige Geschwindigkeit" ersetzt. Radfahrer dürfen hier weder gefährdet noch behindert werden.
  •  Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Fußgänger und Radfahrer eine "Durchlässige Sackgasse" anzuzeigen. Damit kann auf sichere und komfortable Radverkehrsrouten hingewiesen werden.
  • Die Beförderung in Fahrradanhängern wird explizit in die StVO aufgenommen. Bund und Länder hielten bisher den Einsatz im Straßenverkehr für vertretbar, wenn dieser unter Beachtung eines Merkblatts erfolgte. Diese Regelungslücke wurde nun geschlossen. Es dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
  • Bei getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen wird die Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer aufgegeben. Hier muss nun auf Fußgänger Rücksicht genommen und die Geschwindigkeit nötigenfalls an die des Fußgängers angepasst werden. Für den Radverkehr auf Gehwegen oder Fußgängerzonen verbleibt es bei der Schrittgeschwindigkeit.
  • Freigegebene linke Radwege werden nur mit Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet.

Az.: III/1 151-20

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