Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 342/2006 vom 21.04.2006

Neuer Vergabeerlass des NRW-Innenministeriums

Das Innenministerium NRW hat mit RdErl. v. 22.03.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 222) die „Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - Kommunale Vergabegrundsätze - neu bekannt gemacht. Der Erlass ist in der Ausgabe des Ministerialblatts am 05.04.2006 erschienen. Folglich gilt der Erlass ab dem 06.04.2006.

Leider hat das Innenministerium - obwohl der Testverlauf überzeugende Ergebnisse gezeigt hat, sich nicht dazu durchringen können, die Nichtanwendung der Vergabegrundsätze unterhalb der EU-Schwellenwerte auch auf eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auszudehnen. Die Nichtanwe ndung der Vergabegrundsätze gilt folglich nur für Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften sowie Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist. Hinsichtlich der Anstalten des öffentlichen Rechts wird auf die Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Neu in dem Vergabeerlass sind die Möglichkeiten einer beschränkten Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro im Tiefbau, 150.000 Euro für Rohbauarbeiten im Hochbau und 75.000 Euro für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung. Bei diesen Höchstwerten kann also bei einer „typisierten Betrachtungsweise“ davon ausgegangen werden, dass beschränkte Ausschreibungen ohne weitere Einzelbegründungen möglich sind. Weiterhin ist die Durchführung einer freihändigen Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Leistungen möglich bis zu einem Auftragswert von höchstens 30.000 Euro.

Az.: II/1 608-00

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