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StGB NRW-Mitteilung 178/2009 vom 09.03.2009

Neuer Termin für die NRW-Kommunalwahlen 2009

Nachdem der Verfassungsgerichtshof in Münster die Zusammenlegung der Kommunalwahl in NRW mit der Europawahl am 07. Juni 2009 für verfassungswidrig erklärt hat, hat das Innenministerium NRW als neuen Wahltermin den 30. August 2009 festgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat allein Art. 12 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV.NRW. S. 514 ff.) insoweit für verfassungswidrig erklärt, als hierdurch Art. 1 Nr. 3 KWahlZG schon für die Neuwahlen zur am 21. Oktober 2009 beginnenden Kommunalwahlperiode in Kraft gesetzt worden ist. Dies bedeutet, dass nur die Zusammenlegung von Europawahl und Kommunalwahl im Jahr 2009 unzulässig ist. Alle übrigen Regelungen des KWahlZG behalten ihre Gültigkeit. Die Zusammenlegung der Wahlen erfolgt erst zur Kommunalwahl/Europawahl 2014.

Des Weiteren hat das Innenministerium auf Folgendes hingewiesen:

Die Bekanntmachung über die Aufforderung der Wahlleiter/innen zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist zumindest hinsichtlich der Angabe zur Frist nach § 24 Satz 2 Nummer 1 KWahlO zu ändern.

„Auf die anstehenden Kommunalwahlen finden die Vorschriften des Abschnittes XIII der Kommunalwahlordnung nunmehr keine Anwendung, was insbesondere dazu führt, dass die Farbe der Wahlbriefumschläge nunmehr rot ist. Zur Unterscheidung der Wahlbriefe zur Kommunalwahl und zur Bundestagswahl weise ich auf die Möglichkeit hin, die jeweilige Wahl auf den Umschlag aufzudrucken.

Bei bereits eingereichten Wahlvorschlägen können Angaben zum Wahltag durch entsprechende Erklärungen der Vertrauenspersonen berichtigt werden. Im empfehle, dass die Wahlleiter/innen ggf. die Vertrauenspersonen auf die zu berichtigende Datumsangabe schriftlich hinweisen.

Nominationsversammlungen müssen wegen der Verlegung des Wahltages nicht wiederholt werden. Wahlvorschlagsträger haben jedoch die Möglichkeit der erneuten Einberufung, wobei diese Entscheidung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Wahlvorschlagsträger liegt! Sofern in solchen Fällen Wahlvorschläge bereits eingereicht wurden, können diese durch die Vertrauenspersonen zurückgenommen werden.

Vordrucke, hier insbesondere die Formblätter zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften, die mit dem Datum "7.Juni 2009" als Wahltag herausgegeben wurden, sind - solange der Wahlvorschlag nicht zurückgenommen oder nach erneuter Nominationsversammlung geändert wird - weiterhin gültig.“

Az.: I/3

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