Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 56/2002 vom 05.02.2002

Neuer Rechtsrahmen für privates Sicherheitsgewerbe

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts, der das Ziel hat, durch Änderungen der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung die Voraussetzungen vor allem für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten des privaten Bewachungsgewerbes an gestiegene qualitative Anforderungen anzupassen und sicherzustellen, dass das staatliche Gewaltmonopol auch in Zukunft unangetastet bleibt. Für die mit der Ausführung der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung betrauten Gemeinden erwartet die Bundesregierung durch die intensivere Zuverlässigkeitsüberprüfung in geringem Maße Mehrbelastungen beim Vollzugsaufwand. Die künftige Differenzierung zwischen Bewachungstätigkeiten, für die eine Sachkundeprüfung erforderlich ist, und solchen, für die nur eine Unterrichtung notwendig ist, werde ebenfalls zu einem nicht quantifizierbaren Kontrollaufwand führen.

Aus dem Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

    • In § 24 a Gewerbeordnung wird klargestellt, dass dem Sicherheitsgewerbe außer in Fällen der Beleihung nur die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen privatrechtlichen Befugnisse sowie die sogenannten Jedermannrechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe) zustehen.
    • Für Wachleute, die mit dem Schutz vor Ladendieben, mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder als bewachende Kontrolleure vor Diskotheken tätig sein sollen, wird eine Sachkundeprüfung eingeführt.
    • Für die übrigen Wachleute wird die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden von 24 auf 40 und für die Gewerbetreibenden von 40 auf 80 Stunden erhöht.
    • Die Zuverlässigkeitsprüfung der Wachleute soll verschärft werden, ebenso die datenschutz- und waffenrechtlichen Vorgaben in der Bewachungsverordnung.
    • Wachleute, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr oder Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen und dem des Gewerbetreibenden zu tragen. Bei begründetem Verlangen haben sie den betroffenen Personen ihren Ausweis vorzuzeigen.
    • In die Gewerbeordnung wird die Möglichkeit eingeführt, dass den Gewerbetreibenden die Beschäftigung eines Mitarbeiters untersagt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 gefordert, auch von den Gewerbetreibenden selbst, die Mitarbeiter an konfliktreichen Stellen (z.B. als Aufsichtspersonal in Großveranstaltungen oder im Personenschutz) einsetzen, eine Sachkundeprüfung zu verlangen. Außerdem spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus, dass die Wachpersonen zunächst ein Führungszeugnis für sich selbst beantragen und dies dann dem Arbeitgeber übergeben. Der Regierungsentwurf sieht dagegen die generelle Einholung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister für jede vom Unternehmen gemeldete Wachperson vor. Dies stellt nach Auffassung des Bundesrates für die Gewerbebehörden einen erheblichen Mehraufwand gegenüber der bisherigen Regelung dar.

Die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes in bestimmten Bereichen hält der Bundesrat für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Weitere Kritikpunkte des Bundesrates betreffen die Aufnahme der Anschrift der Gewerbebehörde in Ausweisen sowie das Führen von Schusswaffen durch das Personal von Bewachungsunternehmen.

Quelle: DStGB Aktuell 0202 vom 11.01.2002

Az.: I/2 101-03

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