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StGB NRW-Mitteilung 206/1999 vom 05.04.1999

Neuer Gesetzentwurf zur Reform Staatsangehörigkeitsrechts

Das Bundesministerium des Innern hat mit Stand vom 12. März 1999 einen neuen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vorgelegt. Danach steht auch zukünftig die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe der Einbürgerung entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Inanspruchnahme durch den Einzubürgernden nicht zu vertreten ist. Auch dies entspricht der bisherigen Regelungen in § 86 Ausländergesetz und dürfte eher eine Ausnahme bleiben.

Der Gesetzentwurf enthält folgende wesentliche Gesetzesänderungen:

1. Das dem Staatsangehörigkeitsrecht bisher zugrundeliegende Abstammungsprinzip wird durch Elemente des Territorialprinzips ergänzt. Künftig erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn sie noch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, haben sie bei Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen (Optionsmodell). Gesetzliche Voraussetzung für diesen Weg des Erwerbs der Staatsangehörigkeit ist, daß ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

2. Für die vor In Kraft treten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geborenen Kinder im Alter bis zu 10 Jahren, für die die oben beschriebenen Voraussetzungen des Territorialprinzips vorgelegen hätten, wird ein befristeter Einbürgerungsanspruch geschaffen (Altfallregelung). Auch sie haben bei Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen.

3. Erwachsene Ausländer erhalten künftig bereits nach 8 statt bisher nach 15 Jahren einen Anspruch auf Einbürgerung. Künftig wird dieser Anspruch von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache und einem Bekenntnis zum Grundgesetz abhängig sein. An den bisherigen Voraussetzungen der Straflosigkeit und der Unterhaltsfähigkeit wird festgehalten. Die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürgerung wie bisher nicht entgegen, wenn sie nicht zu vertreten ist.

4. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung bleibt aufrecht erhalten. Die Ausnahmeregelungen für besondere Härtefälle werden konkretisiert und zwar

- für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt,

- für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen künftig die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemühungen nicht mehr im Einzelfall nachgewiesen werden muß,

- bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (u. a. unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert) und

- bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.

5. Für Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler wird künftig die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch in Kraft gesetzt.

6. Die generelle Verpflichtung der Einbürgerungsbehörden, vor einer Einbürgerung die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern einzuholen, wird aufgehoben. Außerdem werden die Einbürgerungsgebühren angehoben.

Quelle: DStGB-Aktuell 1199

Az.: I/2 802

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