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StGB NRW-Mitteilung 43/2014 vom 24.01.2014

Neuer Gesamtvertrag mit der VG Wort

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit der VG Wort einen Gesamtvertrag abgeschlossen. Der Gesamtvertrag regelt die Vergütung, die die VG Wort von Kommunen beanspruchen kann, die Kopiergeräte für die entgeltliche Herstellung von Kopien bereithalten. Aufgrund des Vertrages haben die Kommunen Anspruch auf einen Nachlass in Höhe von 20 % auf den veröffentlichten Tarif. Für 2014 beläuft sich der Betrag auf 34,64 Euro.

Der neue Gesamtvertrag bezieht sich auf Kopiergeräte, wie sie von Städten und Gemeinden — z. B. im Foyer eines Rathauses — für Dritte zur Anfertigung von Kopien gegen Entgelt bereitgehalten werden. Kopiergeräte, die nur zum eigenen Gebrauch der Kommunen dienen, sind nicht erfasst. Die Betreiber solcher Kopiergeräte schulden der VG Wort nach § 54 c des Urheberrechtsgesetzes eine Vergütung. Die VG Wort bestimmt die Höhe der Vergütung in ihrem Tarifwerk. Für Kommunen und ähnliche Betreiber sieht dieses Tarifwerk ab 2014 einen Betrag von jährlich 43,30 Euro vor. Aufgrund des Gesamtvertrages erhalten kommunale Betreiber einen Nachlass von 20 %, zahlen also für 2014 nur 34,64 Euro. Der Betrieb eines entsprechenden Kopiergeräts ist der VG Wort zu melden. Der dazu benötigte Meldebogen steht auf der Homepage der VG Wort (www.vgwort.de) zum Download bereit.

Die VG Wort und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatten schon 1989 einen vergleichbaren Vertrag geschlossen; diesen hat die Verwertungsgesellschaft aufgrund der veränderten Tarifsituation fristgerecht zum Jahresende 2013 gekündigt.
(Quelle: DStGB-aktuell 0214-08)

Az.: IV/2 320-1/2

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