Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 333/2011 vom 20.06.2011

Neuer Erlass zur Dichtheitsprüfung an Abwasserleitungen

In Anknüpfung an das Schreiben von Umweltminister Remmel vom 16.6.2011 an den Städte- und Gemeindebund NRW vom 16.6.2011 gibt das Umweltministerium in einem neuen Erlass vom 17.6.2011 weitere Vollzugshinweise zu § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen). Der Vollzugserlass beinhaltet - kurz zusammengefasst - folgende Vollzugs-Hinweise:

1.  Methoden der Dichtheitsprüfung

Die Art der Dichtheitsprüfung ist in § 61 a LWG NRW nicht vorgegeben. Als Regelverfahren hat sich eine optische Inspektion mit TV-Kamera bewährt. Daneben gibt es eine Prüfung mit Wasser- oder Luftdruck. Zusätzlich wird nunmehr auch die Wasserstandsfüllprüfung als mögliche Prüfmethode genannt und beschrieben.

Gleichzeitig wird aber ebenso darauf hingewiesen, dass insbesondere in Fremdwasserschwerpunktgebieten  eine reine TV-Untersuchung ausnahmsweise nicht ausreicht.  Bereits in dem Vollzugserlass des Umweltministeriums vom 5.10.2011 wurde ausgeführt, dass ein Grundstückseigentümer in Fremdwasserschwerpunktgebieten keine Förderung nach Ziffer 6.3 des Investitionsprogramms Abwasser des Landes Nordrhein-Westfalen erhält, wenn er  lediglich eine TV-Inspektion durchführt. Diese Förderung beträgt maximal bis zu 200 € pro Meter. Auf diese Gefahr des Verlustes der Förderung sollten die Städte und Gemeinden hinweisen. Vielerorts haben Städte und Gemeinden deshalb in Fremdwasserschwerpunktgebieten satzungsrechtlich richtigerweise die schlichte TV-Inspektion als Methode der Dichtheitsprüfung als nicht ausreichend angesehen, um die Grundstückseigentümer vor dem Verlust einer Förderung zu schützen.

2. Muster-Dichtheitsprüfungsbescheinigung

§ 61 a Abs. 3 Satz 4 LWG NRW regelt nicht, wie eine Dichtheitsprüfungs-Bescheinigung inhaltlich bzw. der Form nach auszusehen hat. Gesetzlich geregelt ist lediglich, dass über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu fertigen ist. In dem Erlass vom 17.6.2011 wird deshalb erstmalig für Nordrhein-Westfalen eine Muster-Dichtheitsprüfungs-bescheinigung bekannt gegeben, deren Anwendung empfohlen wird.

Wichtig ist, dass eine aussagekräftige Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung insbesondere Sanierungskosten bei defekten Abwasserleitungen sparen kann. Insoweit ist ein Vergleich mit der Hauptuntersuchung beim Auto angezeigt. Auch hier bekommt der Autohalter eine Mängelliste für das Auto, die er dann gezielt abarbeiten kann.

3. Bildreferenzkatalog

Der Erlass vom 17.6.2011 stellt grundsätzlich klar, dass die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, durch die Stadt bzw. Gemeinde getroffen wird. Als Hilfestellung wird ein Bildreferenzkatalog beigefügt. Dieser teilt die Schäden in Schadensklassen ein. Diese Schadensklassen sind: stark (Schadensklasse A), mittel (Schadensklasse B) und gering (Schadensklasse C).

  • Für geringe Schäden (Schadensklasse C) gibt der Erlass vom 17.6.2011 die Empfehlung, keine Sanierungsfristen vorzugeben. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Sanierung erfolgt hier im Rahmen der (gesetzlich vorgesehenen) wiederkehrenden Prüfung, also bei der Wiederholungsprüfung nach 20 Jahren (§ 61 a Abs. 3 Satz 6 LWG NRW).
  • Für mittlere/mittelschwere Schäden (Schadensklasse B) wird empfohlen, dass eine Sanierung nach Möglichkeit innerhalb von 5 Jahren abgeschlossen sein sollte.
  • Bei starken Schäden (Schadensklasse A) wird empfohlen, dass die Sanierung nach Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden sollte.

Wichtig ist, dass die Stadt/Gemeinde dem Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer gesetzlichen Beratungs- und Unterrichtungspflicht (§ 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW) klar macht, dass die in einer Satzung der Stadt/Gemeinde geregelte Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung nicht mit der Sanierungsfrist für eine defekte Abwasserleitung verwechselt werden darf. Denn die Prüfung dient zunächst allein dazu festzustellen, ob die private Abwasserleitung überhaupt defekt ist und wie groß der Schaden ist. Alles andere, d.h. ob überhaupt und wenn ja wann saniert werden muss, wird durch die Stadt/Gemeinde zeitlich später entschieden.

Mit Blick auf die gesetzlich geregelte Frist (31.12.2015) haben die Städte und Gemeinden allerdings die gesetzliche Pflicht durch Satzung diese gesetzliche Frist bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten zu verkürzen, wenn die privaten Abwasserleitungen

  • bei häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1965 und
  • bei gewerblichen/industriellen Abwasser vor dem 01.01.1990

errichtet worden sind (§ 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW).

Für alle anderen bestehenden Abwasserleitungen kann es die Stadt/Gemeinde entweder bei der gesetzlich festgelegten Frist (31.12.2015) belassen oder sie kann die gesetzliche Frist durch den Erlass einer Satzung verlängern oder verkürzen. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Dichtheitsprüfung ist nach einem Erlass des  Umweltministeriums vom 05.10.2010 durch Satzung aber längstens bis zum 31.12.2023 möglich.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich der Landtag am 6.7.2011 (13.00 Uhr, Plenarsaal) in einer Anhörung mit dem Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ beschäftigen wird. Auch diese Landtags-Anhörung soll dazu beitragen, die Diskussion weiter zu versachlichen. Zur Gesamtthematik wird außerdem auf die Schnellbriefe des StGB NRW vom 13.4.2011 und 9.6.2011 sowie auf die Sonderausgabe der Zeitschrift Abwasser-Report (März 2011) der Kommunal- und Abwasserberatung NRW verwiesen.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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