Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 237/2011 vom 07.04.2011

Neuer Erlass des Bundes zur Beschaffung von Holzprodukten

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit Datum vom 22. Dezember 2010 auf einen gemeinsamen Erlass des BMWi, BMELV und des BMU zur Beschaffung von Holzprodukten (B 15-8164.1) hingewiesen. Der Erlass, der formal für die Beschaffungen des Bundes gilt, kann in seinem Regelungsgehalt auch im kommunalen Bereich angewandt werden. Im Nachfolgenden ist der Erlass abgedruckt:

„I. Hinweis auf den gemeinsamen Erlass des BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten

Im gemeinsamen Erlass vom 22. Dezember 2010 haben BMWi, BMELV, BMU und BMVBS geregelt, weiterhin bei allen Beschaffungsmaßnahmen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) in der jeweils geltenden Fassung nur Holz aus zertifizierten Beständen zu beschaffen.

Gemäß oben genanntem Erlass ist bei der Beschaffung von Holzprodukten weiterhin wie folgt zu verfahren:

Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.

II. Regelung für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen

In der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis ist für die Verwendung von Holzprodukten folgende Formulierung aufzunehmen:

„Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSV, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSV oder PEFC einzeln erfüllen.“

In die Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblätter 211, 211EG, 611.1, 611.2, 631, 631EG) ist unter Nr. 4.2 beziehungsweise Nr. 5.2 als sonstige Nachweise:

„Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung von zu PEFC oder FSC gleichwertigen Zertifikaten oder Einzelnachweisen der FSC- oder PEFC-Kriterien für die verwendeten Holzprodukte“ einzutragen.

Das Formblatt 248 (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) ist beizufügen. Wenn der für den Zuschlag vorgesehene Bieter andere als FSC oder PEFC Zertifikate oder Einzelnachweise bei der Verwendung von Holzprodukten einsetzen will, hat die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob diese Nachweise gleichwertig sind, das heißt ob sie mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC übereinstimmen.

In die weiteren Besonderen Vertragsbedingungen ist aufzunehmen: „Bei der Anlieferung von Holzprodukten auf der Baustelle oder an der Lieferadresse sind die im Angebot angegebenen Zertifikate oder die gleichwertigen Nachweise vorzulegen.“

III. Geltung

Diese Regelung gilt ab sofort und ersetzt den Erlass B15 - O 1080 — 490 vom 27.03.2007.“

Der Erlass sowie die begleitende Erklärung zur Beschaffung von Holzprodukten vom 02. Dezember 2010 können im Internet unter www.dstgb-vis.de abgerufen werden.

Az.: II/1 608-00

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