Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 468/2006 vom 19.06.2006

Neue Zuständigkeiten beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Unter der Nr. 30.1.14 ist die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) durch eine Vierte Änderungsverordnung (GV NRW 2006, S. 2006, S. 212) geändert worden. Nunmehr ist für die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Falle von pflanzlichen Abfällen gem. § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) beim Verbrennen vom Schlagraum im Wald der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig und im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde muss allerdings das Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreis herstellen, soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind. Nach dem Erlass des Umweltministeriums NRW vom 9.5.2006 (Az.: IV -4-890-23619) treten bestandskräftige Allgemeinverfügungen der bislang zuständigen Landkreise mit der Änderung der ZustVOtU nicht außer Kraft. Sie gelten solange fort, bis sie ersatzlos aufgehoben werden oder durch Regelungen der örtlichen Ordnungsbehörden ersetzt werden.

Mit der Änderung der Zuständigkeitsverordnung ist nunmehr die örtliche Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt/Gemeinde bei einem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständig. Eine solche Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG ist seit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 01.05.2003 (GV NRW S. 71) erforderlich, weil mit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung eine landrechtliche Regelung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG nicht mehr besteht (so: VG Minden, Urteil vom 8.3.2004 – Az.: 11 K 7422/03; Queitsch in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, § 9 Rz. 126). Für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist damit nunmehr nicht mehr der Landkreis nach Nr. 30.1.14 ZustVOtU, sondern die örtliche Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt/Gemeinde zuständig.

Mit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 01.05.2003 sollte das schlichte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht generell verboten werden. Vielmehr wurde zeitgleich durch Erlass des Umweltministeriums NRW vom 8.4.2003/22.4.2005 ein „Merkblatt zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ herausgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Verbrennen von übergroßen Mengen an pflanzlichen Abfällen möglich sein soll. Das Merkblatt steht auf der MUNLV-Internetseite (www.munlv.nrw.de unter der Rubrik Arbeitsbereiche, Abfallwirtschaft, Pflanzenabfälle) zur Verfügung. Nach dem Merkblatt ist es dabei möglich, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht nur durch Einzelfallgenehmigung, sondern auch im Wege einer Allgemeinverfügung zuzulassen, wobei allerdings die im Merkblatt enthaltenen Maßgaben für die Verbrennung (z.B. Einhaltung von Abstandsflächen der Feuerstelle zu Gebäuden, Anwesenheit einer Kontroll- bzw. Aufsichtsperson) zu beachten sind. Diese Maßgaben sind als grundsätzlich sachgerecht anzusehen, zumal es in der Vergangenheit auch zu Fehleinsätzen der Feuerwehr gekommen war, weil irrtümlich durch Dritte ein Brand angenommen wurde, der sich im nachhinein lediglich als das schlichte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen darstellte. Mit der Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ist auch einer langjährigen Forderung des StGB NRW Rechnung getragen worden, wonach Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG von der jeweiligen Stadt/Gemeinde erteilt werden sollen, damit jeweils ortsangepasste Regelungen gefunden werden können.

Zusätzlich ist zu beachten, dass sog. Brauchtumsfeuer auch nach der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung auf der Grundlage des o.g. Merkblattes des Umweltministeriums NRW (abrufbar unter: www.munlv.nrw.de unter der Rubrik Arbeitsbereiche, Abfallwirtschaft, Pflanzenabfälle) weiterhin zulässig sind. Brauchtumsfeuer werden hiernach nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil Brauchtumsfeuer (wie z.B. Osterfeuer, Johannisfeuer, Martinsfeuer) der Brauchtumspflege dienen. Für diese Brauchtumsfeuer ist deshalb eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht erforderlich, so dass die örtliche Ordnungsbehörde auf der Grundlage des § 7 Landes-Immissionschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) tätig werden kann. § 7 LImSchG NRW ist zum 01.06.2004 geändert worden (GV NRW, S. 229 f.). § 7 LImSchG NRW regelt u.a. das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW ist das Verbrennen von Gegenständen, z.B. von pflanzlichen Abfällen bei Brauchtumsfeuern im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft und die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird. Die Gemeinden können nunmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LImSchG NRW durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern bestimmen. Dabei gehört zu diesen Einzelheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LImSchG NRW insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht für die Durchführung eines sog. Brauchtumsfeuers (vgl. hierzu auch ausführlich: Queitsch in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, § 9 Rz. 126).

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 07.04.2004 (Az.: 21 B 727/04, UPR 2004, S. 357) deutlich herausgestellt, dass sich die Durchführung von Brauchtumsfeuern wie z.B. Osterfeuern auch seit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung NRW zum 01.05.2003 (GV NRW 2003, S. 71) nicht im rechtsfreien Raum abspielt. Nur wenn ein Feuer, eindeutig und zweifelsfrei nicht der schlichten Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern z.B. als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient, richtet sich die Zulässigkeit dieses Osterfeuers nach § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz. Ansonsten sind nach dem OVG NRW Feuer, die nur dem Zweck der schlichten Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Ein Osterfeuer als Brauchtumsfeuer liegt nach dem OVG NRW grundsätzlich nur dann vor, wenn das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Nach dem OVG NRW ist damit zwingende Voraussetzung, dass ein Osterfeuer als Brauchtumsfeuer eine öffentliche Veranstaltung darstellt, die für jedermann zugänglich ist, d.h. öffentlich bekannt gegeben wird (z.B. durch einen Bericht in der örtlichen Tageszeitung), dass ein für jedermann zugängliches Osterfeuer an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stattfindet. Nur dann drängt sich nach so das OVG NRW wörtlich „nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines Osterfeuers illegal beseitigt werden sollen.“ Im Übrigen wird auf die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW (Mitt. StGB NRW 2004 Nr. 901) zur Durchführung von sog. Brauchtumsfeuern hingewiesen, die in erster Linie das Ziel haben,

- Fehleinsätze der Feuerwehr zu vermeiden
- eine Gefährdung von Personen und Sachen (z.B. Wohngebäuden) durch Brauchtumsfeuer auszuschließen und
- unzumutbare Belästigungen für Drittpersonen (z.B. kranke Personen) durch eine erhebliche Rauchentwicklung zu vermeiden.

Dabei ergeben sich diese Voraussetzungen unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien untersagt ist, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.

Az.: II/2 70-11 qu/g

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