Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 283/2015 vom 31.03.2015

Neue Zuständigkeit für Handwerkerparkausweis

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes hat jetzt mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung" vom 27.01.2015 von der in § 46 Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgesehenen  Möglichkeit der Zuständigkeitsdelegation  in einem eng vorgegebenen Anwendungsbereich Gebrauch gemacht. Danach werden die unteren Straßenverkehrsbehörden nun auch zuständig für die Erteilung von gebietsübergreifenden  Ausnahmegenehmigungen ("Handwerkerparkausweise"), mit denen Handwerksbetrieben oder sonstigen vergleichbaren  Betrieben,  die für ihre Tätigkeit  schweres  oder umfangreiches Material einsetzen müssen, bestimmte pauschalierte Parksonderrechte eingeräumt werden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im Februar 2014 die vormalige - in der Praxis bewährte - Verfahrensweise zur Erteilung von gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigungen zur Einräumung bestimmter pauschalierter Parksonderrechte ("Handwerkerparkausweise") als unzulässig eingestuft. ln seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass für die Ausstellung  gebietsübergreifender  Handwerkerparkausweise durch die unteren Straßenverkehrsbehörden eine landesrechtliche  Zuständigkeitsregelung fehle. 

In § 7  der Verordnung über die Bestimmung  der  zuständigen Behörden  nach  der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 24), die zuletzt durch. Artikel 232 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,  die   ausschließlich die in   Satz  2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, sind die  Kreisordnungsbehörden  zuständig,  in  deren  Bezirk  der  Antragsteller seinen  Betriebssitz hat  oder,  wenn der  Antragsteller die  Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde.

Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998  (BGBI. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die  zuletzt durch Artikel 1.19 des Gesetzes  vom 25.  Juli  2013  (BGBI. I S. 2749) geändert  worden ist, und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf  öffentlichen  Parkplätzen mit  Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat der Antragsteller seinen Betriebssitz in einer mittleren oder großen kreisangehörigen Stadt oder übt er dort seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig."

Az.: III/1 151-24

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