Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 102/2015 vom 21.01.2015

Neue Zuständigkeit für Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelt

Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur Verlagerung der Vollzugsaufgaben „Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelt“ in Kraft getreten (GV NRW 2014 Nr. 40 vom 17.12.2014, S. 879 ff.). Die Zuständigkeit für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG) ist nunmehr auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) übertragen worden (vgl. auch LT-Drucksache 16/6865).

Die für den Vollzug des WasEG bisher im Gesetz selbst geregelten Zuständigkeiten wurden systemkonform in die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) überführt (Art. 1 und Art. 2 des o.g. Gesetzes zur Verlagerung von Zuständigkeiten). Die Zuständigkeit des LANUV für das WasEG findet sich im Anhang II — 2. Wasserrecht unter neuen Ziffer 21.2 der ZustVU. Die erforderlichen Änderungen zur Abwasserabgabe und zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG) wurden in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz unmittelbar vorgenommen (Art. 2 o.g. Gesetzes zur Verlagerung von Zuständigkeiten.

Alle Informationen zu den Änderungen und die ab dem 01.01.2015 gültigen Zuständigkeiten im Bereich Abwasserabgabe können nach einem Mitteilungsschreiben des LANUV NRW vom 13.01.2015 im Internet unter www.lanuv.nrw.de ≥ wasser ≥ umweltabgaben ≥ abwasserabgabe eingesehen werden. Die postalische Anschrift lautet: LANUV NRW, Postfach 30 06 11, 40406 Düsseldorf. Das Dienstgebäude hat die Adresse „Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf.

Az.: II/2 24-40 qu-ko

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