Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 65/2003 vom 05.01.2003

Neue VOB, VOL und VOF

Im September und Oktober 2002 sind die geänderten Fassungen der VOB, VOL und VOF im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Inhaltliche Änderungen sind in allen Fällen nicht erfolgt. Vielmehr sind nur diejenigen Bestimmungen (Anlagen) geändert worden, die die neuen Standard-Bekanntmachungsmuster nach EU-Recht für die Ausschreibungsverfahren vorschreiben.

Wichtig ist außerdem, daß die Verdingungsordnungen ihren "Namen" geändert haben. Die seit Jahrzehnten übliche, längst veraltete Bezeichnung "Verdingungsordnung" wurde durch den Begriff "Vergabe- und Vertragsordnung" ersetzt. Die VOB heißt also nun: "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" bleibt dieselbe. Das gleiche gilt für die VOL und die VOF: "Vergabe- und Vertragsordnung für sonstige Leistungen" und "Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen."

Im einzelnen gilt folgendes:

Die (Teile A und B vom 12. September 2002 ist im Bundesanzeiger Nr. 202 vom 29. Oktober 2002, Seite 24057 bekannt gemacht worden.

Die vom 17. September 2002 ist im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 20. November 2002, Seite 25145 bekannt gemacht worden.

Die vom 26. August 2002 ist im Bundesanzeiger 203 vom 30. Oktober 2002, Seite 24077 bekannt gemacht worden.

Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sind vorerst nur die Basisparagraphen der VOB/A sowie der VOL/A unmittelbar in Kraft getreten. Die Abschnitte 2 – 4 der VOB/A, VOL/A sowie der VOF 2002 werden erst mit der Bekanntmachung der neuen Vergabeverordnung vergaberechtlich wirksam. Die hierzu notwendigen Änderungen in der Vergabeverordnung erfolgen mit der derzeit im Entwurf vorliegenden 2. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung. Sollte es keine weiteren Änderungen zur Vergabeverordnung geben, könnte sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2002 abschließend mit der Vergabeverordnung befassen. In diesem Fall stünde einem Inkrafttreten der überarbeiteten Vergabeverordnung und damit einem Inkrafttreten der neuen Verdingungsordnungen im Januar 2003 nichts mehr im Wege.

Rein formalrechtlich bedeutet dies, daß die Vorschriften über die Verwendung der neuen EU-Standard-Bekanntmachungsmuster erst in Kraft treten, wenn auch die geänderte Vergabeverordnung in Kraft tritt; dieser Termin ist, wie gesagt, z.Zt. des Redaktionsschlusses dieser Mitteilungen (20.12.2002) noch nicht bekannt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat aber mitgeteilt, daß ungeachtet des noch ausstehenden Inkrafttretens der neuen Vergabe- und Vertragsordnungen ab sofort die neuen EU-Standard-Bekanntmachungsmuster in der Ausschreibungspraxis verwendet werden sollen, weil die Zusage des Amtes für Amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg, vorübergehend noch die alten Muster zu akzeptieren, nur bis Oktober 2002 galt und eine Fristverlängerung nicht erfolgt ist.

Mit einer Veröffentlichung der neuen VOL/B ist erst im Jahr 2003 zu rechnen. Hierzu gibt es im zuständigen Verdingungsausschuß noch Beratungsbedarf.

Zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) gibt die Geschäftsstelle noch folgende Hinweise:

Bis vor wenigen Wochen war lediglich beabsichtigt, die Hinweise auf die VOB, VOL und VOF in den §§ 4 bis 6 VgV zu ändern, weil in diesen Paragraphen auf die Verdingungsordnungen der Fassung des Jahres 2000 hingewiesen wird. Weil diese Verweisungen sog. "statische" Verweisungen sind, ist durch die Neufassung der Verdingungsordnungen im Jahr 2002 der Text der Verweisungen ebenfalls zu ändern.

Inzwischen haben die kommunalen Spitzenverbände wegen unterschiedlicher Entscheidungen der Vergabekammern und der Vergabesenate von Oberlandesgerichten zu § 13 VgV eine klarstellende Änderung von § 13 VgV beantragt. Hier geht es um die Frage, ob es für die Berechnung der 14-Tages-Frist für die Information der erfolglosen Bieter auf den Tag der Absendung durch den Auftraggeber ankommt oder auf den Zugang beim Empfänger (also den erfolglosen Bietern). Die kommunalen Spitzenverbände fordern, daß der Tag der Absendung durch den Auftraggeber als entscheidend festgeschrieben wird. Es besteht begründete Hoffnung, aber keineswegs Sicherheit, daß der Bundesrat sich mehrheitlich für die Forderung der kommunalen Spitzenverbände aussprechen wird.

Über die weitere Entwicklung wird die Geschäftsstelle so rasch wie möglich informieren.

Az.: II schw/g

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