Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 505/1998 vom 05.09.1998

Neue Verpackungsverordnung

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 330, S. 187, darüber berichtet, daß der Bundesrat am 29.05.1998 der Änderung der Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 zugestimmt hat. Die neue Verpackungsverordnung ist noch nicht verkündet. In der beschlossenen Entwurfsfassung ist zum Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung bestimmt, daß diese - bis auf wenige Ausnahmen - einen Tag nach Verkündung in Kraft tritt (§ 17 VerpackV n.F.).

Eine wesentliche Verbesserung für die Städte und Gemeinden besteht darin, daß nunmehr in § 6 Abs. 3 VerpackV n.F. die Pflicht des Betreibers eines privatwirtschaftlichen Systems zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen (z.B. der DSD-AG für das Duale System) festgelegt wird, sich an den Abfallberatungskosten der Städte und Gemeinden für dieses System und an den Kosten für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung, Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen zu beteiligen (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV n.F.).

Eine weitere Neuheit ist, daß nunmehr in den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung auch Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen eingebunden worden sind. Hierzu gehören beispielsweise Einweg-Verpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Grundlage nachwachsender Rohstoffe (z.B. Mais- und Kartoffelstärke) hergestellt worden sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind. Neu ist außerdem, daß die Verpackungsverordnung nun auch Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen beinhaltet, die schadstoffhaltige Füllgüter beinhalten. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind nach § 7 VerpackV n.F. verpflichtet, bis zum 01. Januar 2000 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Bei diesen Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern handelt es sich insbesondere um solche Verpackungen, in denen Füllgüter enthalten sind, die nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind.

Die neue Verpackungsverordnung definiert auch den Begriff des Endverbrauchers neu. Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist danach derjenige, der die Waren in deren ungelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen. Zu den vergleichbaren Anfallstellen gehören dabei insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, caritative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben. Diese den privaten Haushaltungen vergleichbaren Anfallstellen müssen aber über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100 l Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (§ 3 Abs. 10 VerpackV n.F.). Außerdem besteht die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen nunmehr für gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen. Dabei sind unter restentleerten Verpackungen solche zu verstehen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist (§ 3 Abs. 11 Verpack n.F.). Auch mit dieser Begriffsumschreibung besteht nach Auffassung der Geschäftsstelle keine Verpflichtung des Endverbrauchers, gebrauchte Einwegverpackungen auszuspülen, weil nur der Inhalt einer Einweg-Verpackung bestimmungsgemäß ausgeschöpft werden muß, damit sie als restentleert gilt. Hieraus kann nicht die Verpflichtung entnommen werden, daß gebrauchte Einwegverpackungen spülrein den Erfassungsbehältnissen des Dualen Systems zugeführt werden müssen.

Die Abstimmungsverpflichtung mit den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-träger ist weiterhin Bestandteil und Voraussetzung für den Betrieb privatwirtschaftlicher Systeme nach § 6 Abs. 3 der VerpackV. Weiterhin ist also der Betreiber eines privatwirt-schaftlichen Systems zur Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen - z.B. die Duales System Deutschland AG - verpflichtet, sein System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der Kommunen abzustimmen. Die Abstimmung hat dabei schriftlich zu erfolgen und ist Voraussetzung für die behördliche Feststellung, daß ein privatwirtschaft-liches System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 flächendeckend in einem Bundesland eingerichtet ist.

Die neue Verpackungsverordnung erweitert ihren Anwendungsbereich auch auf sog. Serviceverpackungen, die in Ladengeschäften des Lebensmittelhandwerks abgegeben werden (§ 3 Abs. 5 VerpackV n.F.). Unter diesen sog. Serviceverpackungen sind z.B. die Brötchentüten im Bäckerladen oder die Plastiktüten für Wurst, Fleisch oder Obst zu verstehen. Hierdurch soll insbesondere das Entgeltaufkommen der Duales System Deutschland AG für den Betrieb ihres Dualen System erhöht werden.

Von besonderer Bedeutung sind auch die Regelungen im Anhang I zu § 6 der VerpackV n.F. Hier ist insbesondere von Bedeutung, daß zukünftig Entsorgungsleistungen im Rahmen des Dualen Systems (Erfassung, Sortierung, Verwertung) in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, ausgeschrieben werden müssen und auch die zur Verwertung bestimmten Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abgegeben werden sollen. Weiterhin ist von Bedeutung, daß die Duales Systems Deutschland AG als Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV zukünftig verpflichtet ist, einen Fonds aufzubauen, der im Falle der Einstellung des Systembetriebs die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfaßten Verpackungen gewährleistet.

Entgegen der Forderung der kommunalen Spitzenverbände ist im Anhang I der Begriff der Sortierreste in der neuen Verpackungsverordnung nicht mehr enthalten. Hier wird nunmehr nur noch bestimmt, daß die tatsächlich erfaßte Menge an Verkaufsverpackungen einer Verwertung zuzuführen ist, sobald dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ansonsten sind die Verpackungen nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gem. §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen. Dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Die Geschäftsstelle geht aber weiterhin davon aus, daß für Restmüllanteile in den Erfassungssystemen des Dualen Systems (gelber Sack, gelbe Tonne) allein die Kostenverantwortlichkeit der DSD-AG besteht, zumal auch die neue Verpackungsverordnung hierzu keine Regelung trifft. Im übrigen gibt es auch keine Ausgleichszahlungen dafür, daß Fehlwürfe von Einweg-Verpackungen in die Restmüllgefäße oder die Bioabfallgefäße der Städte und Gemeinden erfolgen.

Außerdem legt die Verpackungsverordnung für die Verwertung von Kunststoffverpackungen fest, daß ab dem 01. Januar 1996 50 % und ab dem 01. Januar 1999 60 % einer Verwertung zuzuführen ist. Dabei sind mindestens 60 v.H. dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (sog. werkstoffliche Verwertung). Diese Regelung soll verhindern, daß in größerem Umfang die sog. rohstoffliche Verwertung von Kunststoffverpackungen durchgeführt wird, bei denen etwa die Kunststoffverpackungen nach einer Vorbehandlung als chemisches Reduktionsmittel z.B. in Stahlöfen eingesetzt werden.

Az.: II 32-12-1 qu/g

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