Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 259/2010 vom 12.05.2010

Neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Am 22.3.2010 ist die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetz — 1. BImSchV) in Kraft getreten (BGBl. I 2010, S. 38ff.). Die 1. BImschV ist neu erlassen worden, weil insbesondere durch die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen verschiedene Luftschadstoffe wie unter anderem Feinstaub freigesetzt werden. Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, gelten daher ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen.

Im Zusammenhang mit der Feinstaub-Belastung ist nicht nur der Kfz-Verkehr in deutschen Innenstädten und Ortskernen für Luftverunreinigungen verantwortlich. Auch andere Quellen sind relevant wie z.B. die Holzheizungen und Kamine in privaten Haushalten. 2006 und 2007 waren in Deutschland die Emissionen an gesundheitsschädlichem Feinstaub (PM10) aus kleinen Holzfeuerungsanlagen mit 22 Tsd. t etwa so hoch wie die aus den Motoren der Pkw, Lkw und Motorräder zusammen (ca. 21 Tsd. t). Verantwortlich hierfür ist der Trend zum Heizen mit Holz. Ein besonderes Problem stellen die - zumeist älteren - Einzelraumfeuerungen dar. Sie verursachen bei gleichem (Primär-) Energieeinsatz um ein Vielfaches höhere Feinstaub-Emissionen als moderne Holzfeuerungsanlagen.

Wie hoch diese Emissionen tatsächlich sind, hängt nicht nur von Art und Alter der Anlage ab. Auch die Art der Befeuerung, der Wartungszustand der Anlagen sowie die Auswahl und Qualität des genutzten Holzes spielen eine Rolle. Angesichts dieser Problematik sollte bei Holzfeuerungen nur modernste Anlagentechnik zum Einsatz kommen. Relativ günstige Emissionswerte haben z.B. Holzpelletheizungen. Kleinfeuerungsanlagen stoßen jedoch nicht nur Feinstaub, sondern auch Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid aus.

Für die Begrenzung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen gilt in Deutschland die 1. BImSchV. Sie gibt vor, welche Grenzwerte Feuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher einhalten müssen und welche Brennstoffe in solchen Anlagen zulässig sind. Da einige Vorschriften der 1. BImSchV aus dem Jahr 1988 stammten, gaben sie nicht mehr den Stand der Technik wieder. Daher wurden die Vorschriften der 1. BImSchV überarbeitet.

Ein wesentliches Element der neuen 1. BImSchV ist die Festsetzung von Höchstgrenzen für Staub und Kohlenmonoxid. Die Emissionsgrenzwerte für Staub können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren. Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich.

Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor. Sogenannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.

Weiterhin sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft.

Eine deutliche Kostenentlastung soll die Novelle Betreibern von Öl- und Gasheizungen bringen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

Weitere Informationen können unter abgerufen werden unter: www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php.

 

Az.: II/2 70-00 qu-ko

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