Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 101/2001 vom 05.02.2001

Neue Vergabeverordnung ab 1. Februar 2001

Zunächst wird Bezug genommen auf die Mitteilungen vom 05.12.2000, Nr. 703. Wie erwartet, hat die Bundesregierung den Änderungsvorschlägen des Bundesrats zugestimmt. Die neue Vergabeverordnung (VgV) ist am 18. Januar 2001 im Bundesgesetzblatt (Nr. 3), S. 110, verkündet worden. Sie tritt am 01. Februar 2001 in Kraft. Damit treten auch die Neufassungen der drei Verdingungsordnungen am 01. Februar 2001 in Kraft: Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Verdingungsordnung für sonstige Leistungen (VOL), Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Die Neufassungen sind im Buchhandel erhältlich, z.B. das Taschenbuch "Vergaberecht" in der Reihe "Beck-Texte im dtv", 3. Auflage 2001.

Ergänzend zu den Erläuterungen in der Mitteilungen vom 05.12.2000 gibt die Geschäftsstelle zu § 13 folgende Hinweise:

Der Auftraggeber muß diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des erfolgreichen Bieters und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung der erfolglosen Bieter informieren. Die kommunalen Spitzenverbände hatten gefordert, es müsse zulässig sein, daß diese (vom Europäischen Gerichtshof geforderte) Information auch dadurch erfüllt werden kann, daß die Gründe der Nichtberücksichtigung stichwortartig, z.B. durch Ankreuzen eines Vordrucks mitgeteilt werden dürfen. Diese Forderung der Verbände beruht darauf, daß andernfalls der Verwaltungsaufwand beispielsweise bei der Information von 40 erfolglosen Bietern unzumutbar hoch würde. Der Regierungsentwurf sagt dazu folgendes: "Die Information kann auch durch einen Standardtext erfolgen, der die jeweilige für den Einzelfall tragende Begründung enthalten muß." Diese Aussage ist leider alles andere als eindeutig. Immerhin kann man davon ausgehen, daß Vordrucke zum Ankreuzen zulässig sind. Auf dem Vordruck sollte aber noch Platz für besondere Hinweise bleiben, mit denen man spezielle Informationen geben kann. Beispiele: Wenn lediglich die Angebotssumme für den Zuschlag entscheidend ist, wird es genügen, den erfolglosen Bietern mitzuteilen, daß ihre Angebote nicht die wirtschaftlichsten waren (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2000). Einem Bieter, der zwar das niedrigste Gebot für ein Gewerk abgegeben hat, der aber deshalb nicht zum Zug kommen soll, weil sein Angebot wegen zu hoher Unterhaltungskosten nicht das wirtschaftlichste ist, wird aber eine detailliertere Begründung gegeben werden müssen.

Die Information an die erfolglosen Bieter muß schriftlich spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluß gegeben werden. Dazu sagt die Begründung zum Regierungsentwurf: "Für den Beginn der Frist kommt es nicht auf den Zugang der Information beim Bieter, sondern auf den Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber an."

Wenn der Auftraggeber gegen eine dieser genannten Pflichten verstößt, ist ein dennoch abgeschlossener Vertrag laut § 13 Satz 4 VgV nichtig (§ 134 BGB). Die Beachtung der genannten Pflicht ist also außerordentlich wichtig.

Az.: II

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