Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 169/2001 vom 05.03.2001

Neue TA Siedlungsabfall beschlossen

Die Bundesregierung hat am 31. Januar 2001 die neuen Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen (TA Siedlungsabfall/TASi) verabschiedet. Im Gegensatz zur bisher bestehenden TA Siedlungsabfall (TASi) wird es sich bei der neuen TASi um eine rechtsverbindliche Verordnung handeln, die gegenüber Dritten - auch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern - entsprechend durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus wird damit die Deponierung von unbehandelten Abfällen aus Haushalten und Gewerbe ab 01. Juni 2005 vollständig verboten sein. Als Behandlungsverfahren vor der Ablagerung sind zukünftig auf der Grundlage der neuen TASi neben der Müllverbrennung auch moderne mechanisch-biologische Verfahren zulässig. In der Koalitionsvereinbarung von 1998 wurde festgeschrieben, zukünftig mechanisch-biologische Verfahren (MBA) verstärkt in die Siedlungsabfallentsorgung einzubeziehen.

Die Artikel-Verordnung besteht aus insgesamt 3 getrennten Verordnungen, deren wichtigste Regelungen sich wie folgt darstellen:

1. Artikel 1 - Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen


Die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen stellt u.a. sicher, dass künftig keine Abfälle, deren Ablagerung zu Problemen und Umweltbeeinträchtigungen führt, insbesondere Hausmüll, ohne ausreichende Vorbehandlung abgelagert werden. Nur durch eine intensive Vorbehandlung von derartigen Abfällen ist gewährleistet, dass sich in Deponien kein belastetes Sickerwasser und kein klimaschädigendes Deponiegas bilden und austreten kann. Daneben enthält die Verordnung auch Anforderungen an Deponien, auf denen Abfälle zukünftig abgelagert werden dürfen. Die Verordnung richtet sich an Deponiebetreiber, MBA-Betreiber und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung. Sie gilt sowohl für die Ablagerung als auch für die Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen zum Zweck der Beseitigung.
Die Ablagerung von unbehandelten Abfällen, die die Deponiezuordnungskriterien nicht einhalten, wird grundsätzlich verboten. Die diesbezüglichen Übergangsregelungen der TASi werden übernommen. Somit muss spätestens ab dem 1.Juni 2005 die Ablagerung nicht ausreichend vorbehandelter Abfälle beendet werden. Die Deponiezuordnungskriterien (Anhang B) für z.B. thermisch behandelte Abfälle und die Anforderungen an Standort, Bau (Abdichtung) und Betrieb von Deponien der geltenden TASi wurden unverändert in die Verordnung übernommen. Mineralische Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse 1 deutlich unterschreiten, dürfen auch auf Bauschuttdeponien abgelagert werden, die die Anforderungen der Verordnung an die Deponieklasse 1 nicht vollständig einhalten. Für die Ablagerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen gelten folgende Anforderungen:

- TOC < 18 % oder alternativ

- maximal zulässiger Heizwert ( Ho): 6000 kJ/kg

- Atmungsaktivität (ATA4): <5 Mg 02/g TM oder alternativ

- Gasbildungsrate (GB21): 20 I/kg TM

- TOC ( Eluat ): maximal 250 mg/1

Um die Einhaltung der für eine umweltverträgliche Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Abfälle festgelegten Mindestvoraussetzungen (TOC bzw. maximal zulässiger Heizwert) zu gewährleisten wird gefordert, heizwertreiche Bestandteile vor der Ablagerung abzutrennen. Nach Verfüllung eines Deponieabschnittes sind bei der Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Abfälle Maßnahmen gegen Restemissionen von Deponiegas (z. B. durch Aufbringung einer Methanoxidationsschicht) zu treffen. Neben den Anforderungen an die Beschaffenheit der abzulagernden Restabfälle und diesbezüglichen Übergangsregelungen enthält die Verordnung auch Übergangsregelungen für die Weiternutzung von nicht verordnungsgerechten Altdeponien. Ab 1. Juni 2005 dürfen Abfälle grundsätzlich nur noch auf Deponien abgelagert werden , die den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Abweichungen sind bis 15. Juli 2009 befristet lediglich bei den allgemeinen Anforderungen und der geologischen Barriere möglich. Die Abfallablagerung auf Deponien ohne ausreichende Basisabdichtungssysteme ab 2005 wird weitgehend untersagt. Dort dürfen für einen Übergangszeitraum bis 2009 dann lediglich noch mineralische Abfälle abgelagert werden.

2. Artikel 2 - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - (30. BImSchV)

Die Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen oder Gemischen von Siedlungsabfällen mit anderen biologisch abbaubaren Abfällen, nicht aber für Bioabfall-Kompostierungsanlagen und Biogasanlagen. Die Verordnung enthält Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen wie z.B.:

- Mindestabstand zu Wohnbebauungen 300 m.

- Einrichtungen zur Abfallannahme, mechanischen Aufbereitung, physikalischen Stofftrennung, Lagerung, Transport und biologischen Behandlung sind zu kapseln oder einzuhausen.

- Die Abluft ist nach Möglichkeit (z.B. durch Mehrfachnutzung) zu minimieren und vollständig einer Abluftreinigung zuzuführen

- Emissionsgrenzwerte für das Abgas: z.B. Geruchsstoffe (500 GE/m³), Dioxine / Furane (0,1 ng/m3)

Für Altanlagen gelten die Anforderungen nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Ausnahmen von den Anforderungen: Bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung kann eine offene Nachrotte im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Atmungsaktivität nach der Intensivrotte weniger als 20 mg O2/kg TM beträgt.

3. Artikel 3 - Abwasserrechtliche Regelung

Mit der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung wird die Abwasserverordnung um einen Anhang 23 ergänzt, in dem die abwasserrechtlichen Anforderungen für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik konkretisiert werden. Der neue Anhang schreibt unter anderem vor, dass Menge und Schadstofffracht des Abwassers aus mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen durch Maßnahmen zur weitgehenden Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser sowie durch die Vermeidung des Eintrages von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung so gering wie möglich zu halten sind. Für das verbleibende Abwasser werden Anforderungen festgelegt, die denen entsprechen, die für die Abwasserbehandlung von Deponiesickerwasser gelten. Die gemeinsame Behandlung von Deponiesickerwasser und Abwasser aus mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen ist möglich.

Az.: II/2 31-50

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search