Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 250/1998 vom 05.05.1998

Neue TA Lärm

Das Bundesregierung hat am 18.03.1998 den von Bundesumweltministerin Merkel vorgelegten Entwurf einer novellierten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – beschlossen. Diese Neuregelung soll eine aus dem Jahr 1968 stammende und in vielen Bereichen veraltete Verwaltungsvorschrift ersetzen. Mit dem neuen Regelwerk werden den Vollzugsbehörden bundeseinheitliche Vorgaben für die Beurteilung von Anlagenlärm an die Hand gegeben, die auf umfassenden Praxiserfahrungen mit den bestehenden Lärmschutzregelungen für Industrieanlagen beruhen.

Für die Ermittlung, Beurteilung und Verminderung der Lärmimmissionen aus gewerblich und industriell genutzten Anlagen schafft die jetzt beschlossene neue TA Lärm klare Vorgaben: Wurden nach der bisherigen TA Lärm die Lärmimmissionen je Anlage betrachtet und bestimmten Richtwerten unterworfen, so darf nach dem neuen TA Lärm die Summe aller Immissionen von Industrie- und Gewerbeanlagen z.B. an einem benachbarten Wohnhaus den Richtwert nicht mehr überschreiten. Die Anwendung der neuen TA Lärm soll darüber hinaus die Transparenz, Schnelligkeit und Vorhersehbarkeit von Entscheidungen der Behörden zum Gewerbelärm wesentlich verbessern und einen wichtigen Beitrag zur Standortsicherung leisten.

Während die alte TA Lärm ausdrücklich nur für genehmigungsbedürftige Anlagen galt, bezieht die neue Regelung auch die nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen ein und erfaßt damit praktisch die gesamte Bandbreite wirtschaftlicher Betätigung vom Automobilwerk bis zur Bäckerei im Sinne eines "Gesamtkonzepts Gewerbelärm". Inhaltlich orientiert sich die neue TA Lärm an dem bisher erreichten Stand der Rechts- und Verwaltungspraxis. Sie übernimmt das bewährte Immissionsrichtwert-Konzept der Fassung von 1968 und behält auch die Staffelung der Werte nach der Gebietsnutzung bei. In Wohngebieten darf der Bürger auch in Zukunft einen höheren Schutz vor Lärm erwarten als in Misch- oder Kerngebieten. Differenzierte Beurteilungskriterien für selten auftretende Lärmereignisse und für Lärmeinwirkungen am frühen Morgen und am Abend tragen den heutigen Lebensgewohnheiten der Bürger Rechnung und sichern auf diese Weise einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Belangen der Betriebe und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft. Da sich gezeigt hat, daß plötzlich auftretender Lärm zu beträchtlichen Störungen führen kann, wurde bei der Novelle der TA Lärm der Schutz gegen laute Einzelereignisse verbessert. Die Meß- und Bewertungsverfahren der neuen TA Lärm berücksichtigen jetzt den neuesten Stand der Technik; die Prognoseverfahren, nach denen die Lärmimmissionen einer geplanten Anlage berechnet werden, wurden verbindlich festgelegt und tragen insbesondere den internationalen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung.

Auch wenn zwei unterschiedliche Lärmquellen physikalisch gemessen gleich laut sind, kann das subjektive Empfinden zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Bei den festgelegten Immissionsrichtwerten handelt es sich deshalb nicht um strikte Grenzwerte, die eindeutig die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lärm markieren, sondern um Richtwerte, die Spielraum für notwendige Einzelfallbeurteilungen lassen. Dieses Konzept hat sich in der Praxis der Beurteilung der Lärmauswirkungen von Anlagen bewährt. Die neue TA Lärm enthält darüber hinaus konkrete Prüf- und Entscheidungskriterien, die dem Vollzug die Einzelfallbeurteilung erleichtern soll.

Az.: II/2 70-40 qu/g

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