Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 592/1998 vom 20.10.1998

Neue TA Lärm

In den Mitteilungen Nr. 19 vom 05.10.1998, lfd. Nr. 554, haben wir darüber berichtet, daß die seit Monaten angekündigte Neufassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nun verabschiedet worden ist und am 01. November 1998 in Kraft tritt (GMBl. Nr. 26, S. 501)

Über den DStGB erhielten wir nun die folgende, aus dem Bundesumweltministerium stammende Erläuterung zur neuen TA Lärm:

Die neue TA Lärm (Schechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 48 BimSchG) ersetzt die alte, aus dem Jahr 1968 stammende TA Lärm, die noch auf der Grundlage von § 16 Gewerbeordnung erlassen worden ist (das BimSchG wurde erstmals 1974 beschlossen).

Den Vollzugsbehörden sollen mit der TA-Lärm bundeseinheitliche Vorgaben für die Beurteilung von nahezu jeder Form von Gewerbelärm an die Hand gegeben werden, die auf umfassenden Praxiserfahrungen mit den bestehenden Lärmschutzregelungen für gewerbliche Industrieanlagen basieren.

Die in ihr festgelegten Immissionsrichtwerte und Beurteilungsverfahren werden darüber hinaus auf die Lärmbewertung in anderen Bereichen, bis hin zur Beurteilung lärmbezogener Nachbarschaftsprobleme haben. Die Novelle ist daher für die Praxis der Lärmbekämpfung in Deutschland von zentraler Bedeutung.

Inhaltlich orientiert sich die neue TA-Lärm am neuesten Stand der Rechts- und Verwaltungspraxis, wie er sich aus der Anwendung der bisherigen Vorschrift und zahlreicher ergänzend herangezogener Regelwerke entwickelt hat. Sie übernimmt das bewährte Immissionsrichtwertkonzept der Fassung von 1968 und behält auch die Staffelung der Werte nach Gebietsnutzung bei. In Wohngebieten darf der Bürger somit auch in Zukunft einen höheren Schutz vor Lärm erwarten als in Misch- oder Kerngebieten. Auch die differenzierten Beurteilungskriterien für selten auftretende Lärmereignisse und für Lärmeinwirkungen am frühen Morgen und am Abend haben sich angesichts des angemessenen Interessenausgleichs grundsätzlich bewährt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen TA-Lärm sind:

- Die bisherige TA-Lärm erfasste unmittelbar nur diejenigen Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Die neue TA-Lärm bezieht auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen ein. Da letztere anzahlmäßig bereits heute den Schwerpunkt der Gewerbelärmproblematik bilden, verwirklicht das neue Regelwerk somit ein abgestimmtes Gesamtkonzept zum Gewerbelärm: Zukünftig ist damit die gesamte Bandbreite wirtschaftlicher Betätigung vom Automobilwerk bis zur Bäckerei erfasst.

- Nach der bisherigen TA-Lärm wurden Lärmimmissionen je Anlage betrachtet und bestimmten Richtlinien unterworfen. Die neue TA-Lärm berücksichtigt - ohne Änderung der Immissionsrichtwerte- zusätzlich die eventuell von anderen Anlagen ausgehende Vorbelastung und vergleicht dann die in der betroffenen Nachbarschaft entstehende Gesamtbelastung mit dem Immissionsrichtwert (sogenannter akzeptbezogener Ansatz).

- Da sich gezeigt hat, dass plötzlich auftretender Lärm zu beträchtlichen Störungen führen kann, wird mit der Novelle der Schutz gegen laute Einzelereignisse nochmals verbessert. So wurde unter anderem die Bundesratsempfehlung übernommen, in der sich der Bundesrat dafür aussprach, die obere Grenze für die Anzahl der Kalendertage mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch seltene Ereignisse mittels mehrerer Anlagen auf vierzehn Tage eines Jahres festzulegen.

- Die seit 1968 angewendeten Ermittlungs- und Bewertungsverfahren sind inzwischen weiterentwickelt worden und konnten nur noch in modifizierter Form angewendet werden. Die Mess- und Bewertungsverfahren der neuen TA-Lärm berücksichtigen jetzt den neuesten Stand der Technik. So wurde beispielsweise auch die Beschlussempfehlung des Bundesrates übernommen, dass bei der Beurteilung für eine Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgeblich ist. Bisher konnte der Pegel auf acht volle Nachtstunden verteilt berechnet werden.

- Die Prognoseverfahren, nach denen Lärmimmissionen einer geplanten Anlage berechnet werden, wurden verbindlich festgelegt und tragen insbesondere den diesbezüglichen internationalen Entwicklungen Rechnung.

- Auch wenn zwei unterschiedliche Lärmquellen rein physikalisch gemessen gleich laut sind, so kann subjektives Empfinden zu unterschiedlichen Ergebnissen fuhren. Bei den festgelegten Immissionsrichtwerten handelt es sich deshalb nur um Richtwerte, die Spielraum für notwendige Einzelfallbeurteilungen lassen. Dieses Konzept hat sich in der Praxis bewährt. Die neue TA-Lärm enthält darüber hinaus konkreten Prüf- und Entscheidungskriterien, die den vollziehenden Behörden die Einzelfallentscheidung erleichtern sollen.

Abgesehen von erhöhter Transparenz, Schnelligkeit und Vorhersehbarkeit der Beurteilungen soll die Anwendung der neuen TA-Lärm im Regelfall nicht zu Änderungen des Beurteilungsergebnisses führen. Die neue TA-Lärm kommt damit den insoweit gleichgerichteten Interessen der betroffenen Nachbarschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung entgegen.

Im Zusammenhang mit der TA-Lärm sind auch weitere neue Regelungen zu berücksichtigen. Zu nennen sind hierbei zunächst die 24. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung für Verkehrswege- und Schallschutzmaßnahmen, die 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsordnung und die deutlichen Verschärfungen der Geräuschgrenzwerte für neue Pkw, Lkw und Busse. Nach Aussagen des BMU steht im Mittelpunkt der zukünftigen Lärmbekämpfungspolitik für die nächste Legislaturperiode weiterhin der Lärm von Straße, Schiene und Luftfahrt.

Im Bereich des Gewerbelärms und der Maschinen und Geräte ist die 3. Verordnung zur Änderung der Baumaschinenlärmverordnung (15. BImSchV) zu nennen. Verbesserungen sollen auch hier einen weiteren Handlungsschwerpunkt für die nächste Legislaturperiode bilden, da laute Maschinen zunehmend auch im Freizeit- und Hobbybereich eingesetzt werden.

In allen Bereichen werden in den kommenden Jahren zunehmend europäische Vorgaben verabschiedet werden, die es gilt, so wie die jüngst verabschiedete Motorradrichtlinie durch nationale Gesetze umzusetzen.

Az.: II/2 70-40

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