Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 117/2018 vom 02.01.2018

Neue Stoffstrombilanz-Verordnung

Am 01.01.2018 die neue Stoffstrombilanz-Verordnung als Artikel 1 der Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 14.12.2017 (BGBl. I 2017, S. 3942 ff.) in Kraft getreten. Mit der neuen Stoffstrombilanz-verordnung ist das Düngemittelrecht 2017 komplettiert worden. Insgesamt soll durch die Stoffstrombilanz- Verordnung der Gewässerschutz, wozu auch der Grundwasserschutz gehört, nachhaltig verbessert werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Verwertung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft betroffen, soweit Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden soll, denn im Rahmen der Klärschlammverwertung auf der Grundlage der am 3.10.2017 in Kraft getretenen Klärschlammverordnung 2017 (AbfKlärV 2017) ist auch das Düngerecht zu beachten. Dieses folgt bereits daraus, dass gemäß § 8 Abs. 1 AbfVKlärV 2017 bezogen auf die Verwertung von Klärschlämmen auf Böden auch die dort benannten Grenzwerte nach der Düngemittelverordnung einzuhalten sind.

Im Jahr 2017 war das Düngerecht bereits eine grundlegenden Neuausrichtung zugeführt worden. Am 16.5.2017 war das geänderte Düngegesetz in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 1068). Bereits am 21.4.2017 war die geänderte Düngemittel-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 859 ff.). Die neue Dünge-Verordnung vom 26.5.2017 war am 2.6.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 1305 ff.) und hatte zugleich auch die Düngemittel-Verordnung nochmals geändert.

Die Düngemittel-Verordnung und die Dünge-Verordnung beruhen auf dem Düngegesetz. Die Düngemittel-Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Unbedenklichkeit von Düngemitteln sowie deren Qualität und Nützlichkeit. Die Düngemittel-Verordnung ist zu unterscheiden von der Dünge-Verordnung (DüV). Diese regelt die Art und Weise der Düngung, d. h. die Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln.

Das novellierte Düngegesetz 2017, die neue Dünge-Verordnung 2017 und die ab dem 1.1.2018 geltende Stoffstrombilanz-Verordnung (StoffBilV, BGBl. I 2017, S. 3942 ff.) schränken Düngemaßnahmen weiter ein und zwar unter anderem durch neue Sperrzeiten und Grenzen für die Zufuhr von Nährstoffen.

Die Stoffstrombilanzverordnung beinhaltet insbesondere Vorgaben, wie Stoffströme zu bilanzieren sind und wie eine Nährstoffsaldierung in landwirtschaftlichen Betrieben ausgestaltet werden muss. Vorgegeben wird auch eine Mengenerfassung von Stickstoff und Phosphor, die einem Betrieb zugeführt und von ihm abgegeben werden. Diese neuen Regelungen gelten ab dem 1.1.2018 zunächst für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 30 Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha.

Az.: 24.0.12 qu

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