Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 86/2018 vom 20.12.2017

Neue Schwellenwerte für europaweite Vergaben

Mit Jahresbeginn gelten höhere Schwellenwerte für europaweite Vergaben. Die Wertgrenzen werden alle zwei Jahre durch die EU-Kommission überprüft und in der Regel auch angepasst. Die Veränderungen treten jeweils aufgrund der in § 106 Abs. 1 GWB vorgesehenen, dynamischen Verweisung unmittelbar in Kraft. Seit dem 01.01.2018 gelten nunmehr die folgenden Schwellenwerte, welche die EU-Kommission am 19.12.2017 im EU-Amtsblatt (L 337/17 ff.) veröffentlicht hat: 

Bauaufträge:

5.548.000 Euro (bisher: 5.225.000 Euro)   

Liefer- und Dienstleistungsaufträge:

221.000 Euro (bisher: 209.000 Euro)  

Für sog. Sektorenauftraggeber, die auf den Gebieten der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, gilt bei Liefer- und Dienstleistungen nun ein höherer Schwellenwert von 443.000 Euro (bisher: 418.000 Euro). 

Die Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden nur auf öffentliche Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert die o.g., EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (Oberschwellenbereich). Im Gegensatz dazu gelten für die Aufträge von Städten und Gemeinden, die diese Werte nicht erreichen (Unterschwellenbereich) der § 25 GemHVO NRW i. V. m. dem Runderlass über die Kommunalen Vergabegrundsätze, welcher im Wesentlichen auf die VOB/A bzw. die VOL/A verweist. Der Erlass wird derzeit allerdings durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen überarbeitet. Eine Neufassung wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2018 veröffentlicht werden.

Az.: 21.1.1.2-004/001

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