Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 658/2017 vom 06.10.2017

Neue Regelwerke für den Straßenbau zugunsten von Verkehrssicherheit

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit seinem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2017 technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen (Schutzplanken) in Deutschland eingeführt. Des Weiteren hat es mit allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2017 technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen eingeführt. 

Es erfolgen mit den Rundschreiben jeweils Anpassungen an das europäische Vergaberecht. Die neuen technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen ersetzen das bisherige Einsatzfreigabeverfahren der Bundesanstalt für Straßenwesen. Dies macht Änderungen im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbaubereich (HVA B-StB) erforderlich. Des Weiteren wird neu geregelt, dass die Überprüfung von Anfangs- und Endkonstruktionen von Schutzeinrichtungen durch eine gesonderte begutachtende Stelle erfolgen muss. Diese Aufgabe wird vom BMVI an die Bundesanstalt für Straßenwesen übertragen.  

Da es noch keine harmonisierte Norm für die Übergangskonstruktionen zur Verbindung von zwei Schutzeinrichtungen gibt, hat die Bundesanstalt für Straßenwesen auch die oben erwähnten technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) erarbeitet. Die TLP ÜK wurden bereits als technische Vorschrift von der EU notifiziert. Auch für die TLP ÜK wurde die Bundesanstalt für Straßenwesen als begutachtende Stelle vom BMVI benannt. 

Das BMVI hat die beiden neuen Regelwerke für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt und bittet die anderen Straßenbaulastträger im Interesse einer einheitlichen Handhabung, die Regelwerke auch in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen. Beide neuen Regelwerke werden auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen unter www.bast.de bereitgestellt.

Az.: 33.0-003/002

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