Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 266/2004 vom 18.03.2004

Neue Regelsatzverordnung

Das Bundeskabinett hat am 10. März 2004 die neue Regelsatzverordnung beschlossen. Sie legt Einzelheiten des soziokulturellen Existenzminimums für Menschen in einer Notlage fest und soll ihnen ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen.
Über die Höhe der Leistungen selbst hat der Gesetzgeber bereits im Zusammenhang mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden. Danach soll das Niveau von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gleich sein. Das Arbeitslosengeld II mit einem monatlichen Betrag von 345 Euro (im Westen) und 331 Euro (im Osten) geht auf Berechnungen für die Sozialhilfe zurück, die nunmehr in der Regelsatzverordnung festgeschrieben werden. Gleiches gilt für die Leistungen an Haushaltsangehörige. Mit einer Öffnungsklausel wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen monatlichen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten abweichend festzulegen. Die Regelsatzverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Wegen der besonderen Situation von Alleinerziehenden erhalten diese nach der Neuregelung im SGB XII künftig einen Mehrbedarfszuschlag. Ausgehend von den heutigen Sozialhilfebeziehern werden erstmals die 70.000 Alleinerziehenden mit einem Kind ab sieben Jahre einbezogen sowie knapp 10.000 Alleinerziehende mit mehreren Kindern, die aufgrund des Alters der Kinder bisher keinen Mehrbedarfszuschlag erhalten haben. Für Alleinerziehende, die bereits nach geltendem Recht einen Mehrbedarfszuschlag erhalten, erhöht sich dieser um durchschnittlich sechs Euro im Monat.

Az.: III 804

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