Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 507/2005 vom 16.06.2005

Neue Regelsätze der Sozialhilfe

Für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 hat die Landesregierung NRW die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

- Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 345,00 Euro

- Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
207,00 Euro

- Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276, 00 Euro

Seit In-Kraft-Treten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) am 01.01.2005 richten sich Bestimmung und Festlegung der Regelsätze nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Bundesregelsatzverordnung (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004; BGBL. I S. 1067). Die Überprüfung und ggf. Neubemessung der Regelsätze erfolgt auf der Grundlage der jeweils aktuell vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Gemäß § 28 Abs. 3 S. 5 SGB XII wird die Bemessung überprüft und ggf. weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen.

Die neue EVS 2003 wird ausgewertet erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2005, also nicht mehr rechtzeitig vor dem 01.07.2005, vorliegen. Insofern ist die jährliche Dynamisierung der Regelsätze – wie bisher – an die Entwicklung der Renten gekoppelt (§ 4 RSV).

Durch die Verordnung der Bundesregierung vom 14.04.2005 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 – RWBestV 2005) wird festgelegt, dass zum 01.07.2005 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert werden. Gleichwohl ist die gem. § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII zum 01.07. eines jeden Jahres erforderliche Festsetzung der Regelsätze durch Rechtsverordnung der Landesregierung umzusetzen, weil die derzeit noch gültige Verordnung vom 30.11.2004 (GV NRW 2004 S. 747) die Regelsätze nur für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 festsetzt.

Az.: III 804

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